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Wirtschaftsprivatrecht I

Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts - eine Auswahl

A. Privatautonomie und Vertragsfreiheit
Zu den grundlegenden Prinzipien des Privatrechts gehören Privatautonomie und die daraus resultierende Vertragsfreiheit. Im Hinblick auf die genauen theoretischen Grundlagen beider Prinzipien sei an dieser Stelle auf die Vorlesung zum Wirtschaftsprivatrecht sowie auf die einschlägige, allgemeine zivilrechtliche Literatur verwiesen. Nachstehend sollen aber Privatautonomie und Vertragsfreiheit zumindest beispielhaft in ihrer praktischen Dimension geschildert werden. Mit anderen Worten: hier geht es nicht darum, beide Begriffe im Detail zu klären. Ziel der Ausführungen ist es, ihre ausgewählten, praktischen Aspekte zu zeigen.

1. Privatautonomie
Die wichtigste Ausprägung der Privatautonomie im Privatrecht ist die im BGB verankerte Berücksichtigung des Willens der Parteien beim Kontrahieren. Neben der ausdrücklichen Erwähnung des Parteiwillens im Zusammenhang mit der Auslegung der (rechtsgeschäftlich relevanten) Willenserklärung in § 133 BGB drückt sich Privatautonomie
    • in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen)
    • sowie in den Regelungen zu Willensmängeln
aus. Die praktische Bedeutung der Privatautonomie kann - wie immer - nur geklärt werden, wenn die Rechtsfolgen der aus Sicht der Privatautonomie relevanten Rechtsinstitute (wie Willenserklärung, Willensmangel etc.) identifiziert sind. Diese sollen hier - im Gegensatz zur üblichen Darstellung der Thematik - im Vordergrund stehen.

a. Willenserklärung
Rechtsfolge der Willenserklärung kann insbesondere ein Rechtsgeschäft sein. Umgekehrt kann es kein Rechtsgeschäft (auch ein Vertrag ist ein - mindestens zweiseitiges - Rechtsgeschäft) geben. Fehlt also eine Willenserklärung, wird es beispielsweise keine Rechte geben, die sich eine Vertragspartei aus einem Vertragsverhältnis erhofft hatte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in der Rechtstheorie behandelten Elemente der Willenserklärung nicht alle durch den Gesetzgeber sowie durch die Rechtsprechung gleichermaßen behandelt. Die theoretische Behandlung des Tatbestandes einer WIllenserklärung gibt folgende Darstellung wieder:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR1Grundsaetze/TB_der_WE.png)

Diese Darstellung entspricht jedoch nicht dem, wie ein Problemfall durch das Gesetz und damit auch im Streitfall durch das Gericht behandelt werden würde. Die in der obigen Darstellung heller markierten Elemente des Tatbestandes werden im Gesetz nämlich nicht zwingend vorausgesetzt. Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung bgl. im Detail den Fall der Trierer Weinversteigerung

b. Willensmängel
Willensmängel - also Irrtümer, Erklärungen aufgrund von Täuschungen oder Drohungen - führen dazu, dass der durch die handelnden Personen eigentlich gewollten (Rechts-)folgen nicht so zum Ausdruck gebracht werden, wie dies durch diese Personen gewollt war.


Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung

2. Vertragsfreiheit
Dazu ausführlich im Vortrag zur Vertragsfreiheit


B. Vertrauensschutz und § 242 BGB
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen:
  • Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers,
  • Schutz erworbener Rechtspositionen,
  • Verbot treuwidrigen Verhaltens.

1. Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen.

2. Schutz erworbener Rechtspositionen
Als Beispiel kann hier die Folge der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung nach § 161 Abs. 1 BGB genannt werden, sofern diese Verfügung entgegen einer anderen bedingten Verfügung stattgefunden hat. Interessant an dieser Stelle ist allerdings der Umstand, dass ein Ausgleich zwischen dem Schutz einer erworbenen Rechtsposition und dem Gutglaubensschutz erfolgen muss, § 161 Abs. 3 BGB.

3. Verbot treuwidrigen Verhaltens
Die Generalklausel des § 242 BGB nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
    • den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
    • Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
      Beispiel: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!
    • den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt wird;
    • etc.

C. Schutz bestimmter Personengruppen
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Eine neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht.


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