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Wirtschaftsprivatrecht I
Einführung in die Methodik des Zivilrechts
A. Einstieg in die Rechtsanwendung im Zivilrecht
Oder: Ein Fall - worauf kommt es an?
1. Einfaches Beispiel
Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das?
§ 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mit § 823 BGB ist hier eine Norm angegeben, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Der Mechanismus dahinter bedarf jedoch einer genaueren Erläuterung.
2. Rechtstheorie, die für die Praxis unabdingbar ist
Wenn der Begriff Rechtsfolge benutzt wird, muss auch der Begriff einer Rechtsnorm erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgenanordnung. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich derart komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn 1 und 2
3. Bedeutung für den konkreten Fall
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer Rechtsfolge das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (§ 194 BGB), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung.
- rechtliche Fragen, die an einen Juristen gestellt werden
- die typischen Fragestellungen des Zivilrechts
- Hauptnormen und Hilfsnormen im praktischen Kontext
B. Literatur
- selbstverständlich: Quelltexte (z. B. dtv Bürgerliches Recht)
- allgemeine methodische Literaturhinweise
- woran erkenne ich, welches Werk gut ist und welches nicht?
C. Juristisches Denken - Grundlagen
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- was hat systematische Fallbearbeitung mit dem Rechtsstaat zu tun?
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Aussagen, die zu treffen sind:
- die Rechtsfolge der Norm entscheidet über ihre Bedeutung in der Rechtsordnung (und auch im konkreten, praktischen Fall);
- insgesamt setzt sich eine Norm aus Voraussetzungen und Rechtsfolge;
- systematische rechtliche Prüfung (im Studium: systematische Fallbearbeitung) bedarf des Denkens in Strukturen;
- der kleinste Bestandteil einer jeden rechtlichen Struktur ist der Begriffspaar Rechtsfolge - ihre Voraussetzungen;
- die Analyse von Normen, Literatur und sonstigen Quellen ist sinnlos, wenn keine Überlegungen dazu angestellt werden, welche Bedeutung / Einordnung in der Gesamtstruktur eines Problems die jeweilige Aussage hat (sonst: Geografie ohne Koordinaten) - Beispiel: was bedeutet § 150 Abs. 1 BGB?
- logische Konsequenz der Bedeutung der Gesamtstruktur = bevor die Gesamtstruktur klar ist, ist die Beschäftigung mit Details sinnlos;
- wenn die Struktur "grob" steht, muss für eine saubere Lösung noch eine präzise Herausarbeitung der Details unter Einhaltung der Logik der Struktur erforderlich;
- die "Wurzel" jeder zivilrechtlichen Struktur ist eine Hauptnorm, i. d. R. eine Anspruchsgrundlage (Beispiel: § 433 Abs. 1 BGB);
- eine Hilfsnorm füllt die Struktur mit Inhalt aus, ist zur Beantwortung einer Fallfrage jedoch selten ausreichend (Beispiel: § 104 BGB);
- und nicht vergessen: systematische Fallbearbeitung ist kein Kreuzworträtsel; auf das Ergebnis kommt es viel weniger an, als auf die nachvollziehbare, logische und gemäß der Problemstruktur durchgeführte Analyse;
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