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Vorläufige Maßnahmen des Gerichts zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Einleitung


Zwischen dem Insolvenzantrag und der Entscheidung des Gerichts, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, kann viel Zeit vergehen. Daher prüft das Gericht nach der Einreichung eines zulässigen Insolvenzantrags von Amts wegen, ob vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen sind. Solche Maßnahmen sind unerlässlich, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern.



Frage 1

Durch welche Maßnahmen kann das Insolvenzgericht während des Eröffnungsverfahrens das Vermögen des Schuldners vor nachteiligen Handlungen des Insolvenzschuldners oder Dritten sichern?

Die Insolvenzordnung enthält in den §§ 21 bis 25 Regelungen über Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren.

§ 21 I InsO: Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, z.B. Schließung des Geschäftsbetriebs, Kontosperre, Hausverbot,..

§ 21 II InsO: Katalog möglicher Sicherungsmaßnahmen (nicht abschließend)
Nr.1 Vorläufiger Insolvenzverwalter
Nr.1a Vorläufiger Gläubigerausschuss
Nr.2 Allgemeines Verfügungsverbot
Nr.3 Untersagung der Mobiliarvollstreckung (in bewegliche Sachen, Forderungen, Vermögensrechte) Wirkung § 89 I
Nr.4 Vorläufige Postsperre
Nr.5

§ 21 III Zwangsweise Vorführung und Verhaftung des Schuldners



Frage 2

Was versteht man unter einem „allgemeinen Verfügungsverbot“?

§ 21 II Nr.2 InsO

Das allgemeine Verfügungsverbot erfasst alle Gegenstände, die bei Verfahrenseröffnung zur Masse gehören würden, also auch solche, die der Schuldner erst nach Erlass des Verbots hinzuerwirbt.

Verbotswidrige Verfügungen sind absolut unwirksam, § 24 I i.V.m. §§ 81, 82 InsO.



Frage 3

Welche rechtliche Stellung hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter?

Die rechtliche Stellung des vorläufigen Verwalters (Bestellung, Entlassung, Haftung, gerichtliche Aufsicht) gleicht der des Insolvenzverwalters

§ 21 II 1 Nr.1 i.V.m. §§ 56, 58-66 InsO



Frage 4

Welche Befugnisse hat jeder vorläufige Insolvenzverwalter?

§ 22 III 1 InsO

§ 22 III 2 InsO

§ 22 III 3 InsO

§ 22 III, 97 InsO

§ 22 III, 98 InsO



Frage 5

Welche Rechte und Pflichten hat ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter?

§ 22 I 1 InsO: Er hat umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, allerdings kein Recht zur Verwertung der Masse, von Notverkäufen abgesehen.

§ 22 I 2 Nr.1-3 InsO



Frage 6

Wodurch zeichnet sich ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter aus?

§ 22 Abs. 2 InsO

Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt.

Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten.

Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 InsO).




Fall1

S stellt bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Da S einen laufenden Geschäftsbestrieb unterhält, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der in dem Bestellungsbeschluss ermächtigt wird, Forderungen des S einzuziehen. Die Bank B macht geltend, S habe ihr sämtliche Forderungen abgetreten. Sie widerruft ihre dem S erteilte Einziehungsermächtigung und legt die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offen. Der Forderungsschuldner D fragt, an wen er zahlen soll.

Antwort: An den Insolvenzverwalter

Bis zur Insolvenzrechtsreform 2007 war umstritten, ob der „schwache“ vorläufigen Insolvenzverwalter nach §§ 21 I, 22 II InsO zu einem solchen Forderungseinzug ermächtig werden kann.

Heute: § 21 II Nr.5 letzter Hs. InsO beinhaltet ausdrücklich die Befugnis

§ 170, 171 InsO finden in diesem Fall entsprechende Anwendung. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann die vom Verwalter eingezogenen Beträge herausverlangen. Sein Absonderungsrecht bleibt also geschützt.




Fall 2

V ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden. Verfügungen des Schuldners S sind nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts nur noch mit Zustimmung des V wirksam. S bestellt mit Zustimmung des V bei G Material. G liefert vertragsgemäß. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt G von V Zahlung. Zu Recht?

V muss zahlen, wenn es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt, die durch ihn begründet worden ist (§ 61 InsO).

Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten ist in § 55 InsO abschließend geregelt. Die von einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten sind gemäß § 55 II Nr.1 InsO nach Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten.

Diese Vorschrift findet keine analoge Anwendung auf den schwachen vorläufigen Verwalter. Vielmehr folgt im Umkehrschluss aus der Norm, dass der schwache vorläufige Verwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen kann.

Da G einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen S hat, ist er nach § 38 einfacher Insolvenzgläubiger.

Ergebnis: G kann von V keine Zahlung verlangen!

In der Praxis: Überwindung des unbilligen Ergebnisses durch Ermächtigung zur Begründung einer bestimmten Masseverbindlichkeit oder Erfordernis einer Zahlungszusage (und somit persönlicher Haftung) des vorläufigen Verwalters.




Fall 3

S hat bei G einen LKW gemietet. Als S den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, sind die Mietzahlungen der letzten drei Monate offen. G kündigt daher den Mietvertrag und verlangt Herausgabe des LKW. Der schwache vorläufige Verwalter stimmt der Herausgabe an G nicht zu, wohl aber der Zahlung der künftig fällig werdenden Mieten. Kann G die Herausgabe des LKW verlangen?

Herausgabeanspruch gemäß § 985 ? (-)
1. Eigentümer +
2. Besitzer +
3. Kein Recht zum Besitz? (-)
  • Besitzrecht aus Mietvertrag gemäß § 986 I 1BGB?
  • ggf. Wegfall durch außerordentliche Kündigung des
Vermieters wg. Zahlungsverzug gemäß § 543 II Nr.3 BGB?
  • (-), denn wird nach § 112 Nr.1 InsO gesperrt

§ 112 Nr.1 InsO: Nach dieser Vorschrift kann ein Mietverhältnis, dass der Insolvenzschuldner als Mieter eingegangen war, durch die andere Vertragspartei nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt werden wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.

Solange S die zukünftigen Mieten mit Zustimmung des schwachen Insolvenzverwalters zahlt, kann G nicht kündigen.




Fall 3 Abwandlung


Wie ist die Rechtslage, wenn der Insolvenzverwalter auch hinsichtlich der zukünftigen Mietzahlungen nicht zustimmt und im Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 II Nr.3 InsO angeordnet ist?

A. Anspruch entstanden 985 (+)
1. Eigentümer (+)
2. Besitzer (+)
3. Kein Recht zum Besitz (+)
986 I 1 BGB
543 II Nr.3 BGB außerordentliches Kündigungsrecht (+)
Die Sperrwirkung des § 112 Nr.1 InsO greift nicht, da der Verzug erst nach dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.

B. Anspruch nicht untergegangen (+)

C. Anspruch durchsetzbar ? (-)
§ 21 II Nr.3 InsO


ABER: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann G seinen Anspruch aus § 985 BGB als Aussonderungsberechtigter gemäß § 47 InsO geltend machen.





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