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Verwaltungsakt § 35 VwVfG
Bedeutung des Verwaltungsaktes:
Dieser ist das klassische Instrument des deutschen Verwaltungsrecht. Er erfasst Einzelmaßnahmen der Verwaltung, die bestimmten gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen werden.Dies ist genauer in § 35 VwVfG geregelt hiernach ist jede Regelung, welche durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen wird und deren Rechtswirkung sich nach außen hin entfaltet als Verwaltungsakt zu definieren. Zudem muss diese Regelung einen konkreten Einzelfall betreffen.
Aufbau :
- Rubrum, dieser enthält die den VA erlassene Behörd und den Adressat der Maßnahme
- Tenor, dieser enthält die eigentliche Regelung
- Begründung nach § 39 VwVfG
Besonserheiten : Nebenbestimmungen
Diese ergänzen die Regelung und sind im § 36 VwVfG geregelt.
Bei den Nebenbestimmungen werden zwei Arten unterschieden :
- unselbstständige Nebenbestimmung
- selbstständige Nebenbestimmungen
Bespiele für Nebenbestimmungen können sein, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt oder sonstige.
Sonderfall : modifizierende Auflage
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