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Urheberrecht
5.1 - Zeitliche Schranken
Schutzdauer |
Ein wesentliches Merkmal der Beschränkung des Urheberrechts liegt zunächst in seiner zeitlichen Begrenzung. Die Schutzdauer beträgt gemäß § 64 UrhG die Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tode (post mortem auctoris, p.m.a.). Sonderregeln sieht § 65 UrhG für Urheber und Filmwerke vor – Erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Mit- oder Haupturhebers – sowie § 66 UrhG für pseudonyme und anonyme Werke vor, weil hier die Person des Urhebers und damit auch sein Versterben unbekannt bleiben können. Hier wird daher auf die Veröffentlichung abgestellt, soweit der Urheber oder eine andere berechtigte Person (§ 66 Abs. 3 UrhG) nicht seine Urheberschaft zuvor offenbart. Fristbeginn ist jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 69 UrhG). Der urheberrechtliche Schutz wird dadurch nur für begrenzte Zeit gewährt (entscheidender Unterschied zum zivilrechtlichen Eigentum). Bis dahin kann das Urheberrecht weitervererbt werden und dient so auch der Existenzsicherung der Erben des Urhebers. Unabhängig vom Zeitpunkt, wann und ob ein Werk veröffentlicht wurde, wird das mit der Schöpfung begründete Urheberrecht 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt. Mit Ablauf dieser Schutzfrist erlöschen sowohl die persönlichkeitsrechtlichen als auch die verwertungsrechtlichen Befugnisse als auch Nutzungsrechte, die der Urheber beispielsweise einem Verlag oder einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt hat. |
Gemeinfreiheit |
Nach Ablauf der Schutzfrist ist der betreffende Schutzgegenstand gemeinfrei, d.h. er kann von jedem Dritten zustimmungs- und vergütungsfrei auf die sonst dem Urheber bzw. Inhaber eines verwandten Schutzrechts vorbehaltene Weise genutzt werden. Problematisch ist, dass die Gemeinfreiheit das gesamte Urheberrecht erfasst und somit auch die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche auf Urheberanerkennung und Integritätsschutz. |
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