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Urheberrecht

2.1 Werkvoraussetzungen



Das Merkmal der persönlich geistigen Schöpfung
Sämtlichen Werkformen des Katalogs in § 2 Abs. 1 UrhG ist jedoch gemeinsam, dass ihr Urheberschutz davon abhängt, ob sie als persönlich geistige Schöpfung angesehen werden können, § 2 Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzung der persönlichen Schöpfung verlangt zunächst, dass sie auf der Leistung eines Menschen beruht. Aus dem Schutzbereich des UrhG ausgeschlossen sind damit lediglich durch technische Apparate oder Zufallsgeneratoren geschaffene Werke. Ausschlaggebend kann dieses Kriterium insbesondere im Fall von Computergraphiken sein, bei denen erforderlich ist, dass das jeweilige Gerät nicht selbst tätig nach den für seine Konstruktion maßgebenden Naturgesetzen verfährt, sondern der Einsatz der Technik noch durch menschlichen Willen gesteuert wird. Daher kann ein Werk vorliegen, wenn der Schöpfer mittels eines Graphikprogramms Bilder erstellt, nicht aber, wenn er lediglich vorgegebene Muster verwendet. Werkcharakter kann dann allenfalls durch eine besondere individuelle Anordnung entstehen.



BGH, U. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82 – Happening

Die Revision beanstandet die Auffassung der Vorinstanzen, daß das Happening ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Sie meint, es habe sich lediglich um die spontane Darstellung eines Themas durch eine Vielzahl selbständiger Akteure gehandelt. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des BerG. Danach handelt es sich bei dem Happening nämlich nicht um eine spontane Aktion, sondern um ein länger vorbereitetes Ereignis; auch waren - abgesehen vom Kl. - die Mitwirkenden nicht eigenschöpferisch beteiligt.

Wie das BerG festgestellt hat, wurde mit dem Happening eine bestimmte Idee des Kl. verwirklicht, nämlich die Übertragung des Gemäldes "Der Heuwagen" von Hieronymus Bosch in eine andere Darstellungsform unter Verwendung neuer, eigenartiger Symbole und Ausdrucksmittel. Der Kl. hatte die zu verwendenden Materialien und die vorzunehmenden Handlungen zuvor in einer choreografieähnlichen Darstellung zeichnerisch und schriftlich niedergelegt. Außerdem hatte er in den vorangegangenen Vorlesungen die Durchführung des Happenings vorbereitet und mit den Mitwirkenden eingeübt. Angesichts dieser Feststellungen ist die tatrichterliche Würdigung, daß das Happening eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob das Happening als eine Art lebendes Bild eindeutig den Werken der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG zuzurechnen ist oder ob es mit Rücksicht auf die Erfindung und Choreografie von Handlungsabläufen zumindest auch als eine Art Bühnenwerk anzusehen ist. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werkes hängt nämlich nicht von seiner klaren Einordnung in die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Arten künstlerischer Werke ab. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG nur beispielhaft ist. Es reicht aus, daß, wie das BerG rechtsfehlerfrei angenommen hat, das Happening eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Kunst im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist (…), abgedruckt in GRUR 1985, 529.





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