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Urheberrecht
12.2 - Unternehmerrechte
§ 85 UrhG |
Gem. § 85 UrhG wird die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung des Tonträgerherstellers geschützt. Die Festlegung muss sich ausschließlich auf den Ton beschränken. Die Tonspur in audiovisuellen Medien ist gem. § 94 UrhG geschützt. Das Recht entsteht originär nur bei demjenigen, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Erstfixierung der Aufnahme bringt (juristische oder natürliche Person). Dem Tonträgerhersteller steht ein Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung zu. Das Vervielfältigungsrecht erstreckt sich auch auf die Entnahme von Klangausschnitten (z.B. Sampling, str. bei Entnahme kleiner Tonteile). Bei einer Zweitverwertung stehen dem Tonträgerhersteller kein Verbotsrecht aber Vergütungsansprüche zu, die durch die Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommen Der Schutz dauert gem. § 85 Abs. 3 UrhG grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers, bzw. ersatzweise ab Zeitpunkt der öffentlichen Wiedergabe. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 20.11.2008 - I ZR 112/06 – Metall auf Metall |
§ 94 UrhG |
Gem. § 94 UrhG sind Filmhersteller dahingehend geschützt, dass ihnen das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht, das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das Senderecht und das Vorführungsrecht zustehen. Film ist jede Bildfolge oder Bild- und Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Bildes entstehen lässt. Filmhersteller ist originär, wer die Erstfixierung unternehmerisch verantwortet. Es muss sich bei dem Film nicht um eine persönliche geistige Schöpfung handeln (vgl. § 95 UrhG). Das Leistungsschutzrecht des § 94 UrhG bezieht sich dabei auf den Filmträger. Live gesendete Fernsehfilme sind mithin nicht von § 94 UrhG erfasst. Technische Verbesserungen (Digitalisierung) begründen kein neues Recht, es sei denn, es werden neue Bildelemente hinzugefügt. Über die Verwertungsrechte hinaus, steht dem Filmhersteller auch ein Verbotsrecht gegen Entstellungen und Kürzungen zu (§ 94 Abs. 1 S. 2 UrhG). |
§ 87 UrhG |
§ 87 UrhG regelt die Rechte der Sendeunternehmen, d.h. das Unternehmen, dass eine Funksendung i.S.d. § 20 UrhG durchführt, die zum unmittelbaren, gleichzeitigen Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt ist. Schutzgegenstand ist die Sendung, wobei es nicht darauf ankommt, dass deren Inhalt Werkqualität hat. Auch das Verwenden von Fragmenten einer Sendung greift in das Schutzrecht des Sendeunternehmens ein. Demnach hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, der Weitersendung (Simultanausstrahlung), der Festlegung durch Aufnahme und deren Vervielfältigung und Verbreitung und der öffentlichen Wahrnehmbarmachung. Das Weitersenderecht umfasst auch die integrale Kabelweitersendung, weswegen ein Kontrahierungszwang gem. § 87 Abs. 5 UrhG zwischen dem Erstsendeunternehmen und der Kabelgesellschaft besteht, der sich auch auf die eingeräumten abgeleiteten Rechte Dritter erstreckt. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst auch das Erstellen von Lichtbildern einer Sendung. Bei einer Zweitverwertung steht dem Sendeunternehmen regelmäßig nicht der gesetzliche Vergütungsanspruch im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes gem. § 17 Abs.2 UrhG zu. |
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