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Urheberrecht
12.2 - Unternehmerrechte
Gem. § 85 UrhG wird die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung des Tonträgerherstellers geschützt. Die Festlegung muss sich ausschließlich auf den Ton beschränken. Die Tonspur in audiovisuellen Medien ist gem. § 94 UrhG geschützt. Das Recht entsteht originär nur bei demjenigen, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Erstfixierung der Aufnahme bringt (juristische oder natürliche Person). Dem Tonträgerhersteller steht ein Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung zu. Das Vervielfältigungsrecht erstreckt sich auch auf die Entnahme von Klangausschnitten (z.B. Sampling, str. bei Entnahme kleiner Tonteile). Bei einer Zweitverwertung stehen dem Tonträgerhersteller kein Verbotsrecht aber Vergütungsansprüche zu, die durch die Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommen Der Schutz dauert gem. § 85 Abs. 3 UrhG grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers, bzw. ersatzweise ab Zeitpunkt der öffentlichen Wiedergabe. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 20.11.2008 - I ZR 112/06 – Metall auf Metall |
Gem. § 94 UrhG sind Filmhersteller dahingehend geschützt, dass ihnen das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht, das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das Senderecht und das Vorführungsrecht zustehen. Film ist jede Bildfolge oder Bild- und Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Bildes entstehen lässt. Filmhersteller ist originär, wer die Erstfixierung unternehmerisch verantwortet. Es muss sich bei dem Film nicht um eine persönliche geistige Schöpfung handeln (vgl. § 95 UrhG). Das Leistungsschutzrecht des § 94 UrhG bezieht sich dabei auf den Filmträger. Live gesendete Fernsehfilme sind mithin nicht von § 94 UrhG erfasst. Technische Verbesserungen (Digitalisierung) begründen kein neues Recht, es sei denn, es werden neue Bildelemente hinzugefügt. Über die Verwertungsrechte hinaus, steht dem Filmhersteller auch ein Verbotsrecht gegen Entstellungen und Kürzungen zu (§ 94 Abs. 1 S. 2 UrhG). |
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