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Urheberrecht

14.2 - Urheberrechtliche Staatsverträge


Die Bedeutung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in § 121 Abs. 1 bis 3 UrhG ist praktisch aufgrund einer Vielzahl internationaler Abkommen, auf die in § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG verwiesen wird, gering.

Das wichtigste Abkommen dieser Art ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9.9.1886. Ihr gehören 165 Staaten an (Stand: Juli 2012). Diese wurde mehrfach revidiert, zum letzten Mal 1971 in Paris und ist heute als Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) bekannt. Zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten deshalb unterschiedliche Fassungen der RBÜ, je nachdem welche Fassung der jeweilige Staat ratifiziert hat (Berlin 1908, Rom 1928, Brüssel 1948, Paris 1971).

Die RBÜ gewährleistet den internationalen Urheberrechtsschutz in erster Linie durch den Grundsatz der Inländerbehandlung aus Art. 5 RBÜ (Assimilationsprinzip). Nach diesem genießen Urheber in den Verbandsländern, mit Ausnahme des Ursprungslandes, denselben Schutz wie inländische Urheber. Weiterhin wird Werken außerhalb des Ursprungslandes nach der RBÜ ein Mindestschutz gewährt, auch wenn der Inländerschutz nicht so weit reicht. Eine zweite wichtige Errungenschaft der RBÜ ist der sog. Dreistufentest, an dem alle Schranken zum Vervielfältigungsrecht gemessen werden müssen.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRStaatsvertraege/UrhRBernerUebereinkommen.jpg)

Die Bedeutung des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1992, das ebenfalls den Grundsatz der Inländerbehandlung statuiert, ist gering, da dieses keine Anwendung zwischen den Staaten der RBÜ findet. Dieser sind jedoch inzwischen die wichtigsten Staaten beigetreten. Zweck des von der UNESCO angeregten WUA war in der Zeit des Kalten Kriegs die Einbindung der USA und der Sowjetunion in das internationale Urheberrechtssystem. Vor allem die USA lehnten bis 1989 den Beitritt zur RBÜ ab, da dies erhebliche Änderungen des US-amerikanischen Copyright Law bedeutet hätte. So kennt das US-amerikanische Copyright Law keine Persönlichkeitsrechte (Ausgleich wird im allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die Tatbestände libel und slander gesehen). Zudem gewährte die USA Urheberrechtsschutz nur registrierten Werken. Das WUA verzichtete daher auf die Grundsätze der Formfreiheit und der Urheberpersönlichkeitsrechte. Seit 1989 ist das WUA in seiner Bedeutung erheblich gemindert.


Das TRIPS-Übereinkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) vom 15.4.1994 legt fest, dass die Mitgliedsstaaten bestimmte Bestimmungen der jüngsten Fassung der RBÜ anzuwenden haben. Das TRIPS-Übereinkommen bestimmt weiterhin die Geltung des Prinzips der Inländerbehandlung (Art. 3 TRIPS) und die Gewährung bestimmter Mindestrechte (Art. 1 Abs. 1 TRIPS) bezüglich Urhebern zwischen den Vertragsstaaten. Als neues Schutzprinzip im Rahmen der internationalen Abkommen kommt der Grundsatz der Meistbegünstigung nach Art. 4 TRIPS hinzu, der besagt, dass Urheber Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen wie die Urheber aus den am meisten begünstigten Staaten haben (Ausländerparität). Nach Art. 4 lit. d) TRIPS sind von diesem Grundsatz jedoch dann Ausnahmen möglich, wenn a) eine abweichende Internationale Übereinkunft vor dem TRIPS Abkommen in Kraft getreten ist, b) dem Rat der TRIPS notifiziert wurden und c) keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen eines TRIPS-Mitgliedsstaates darstellen. Ein solches ist insbesondere das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den USA vom 15.1.1892 und der EG-Vertrag wie auch das EWR-Abkommen.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRStaatsvertraege/UrhRTrips.jpg)
Weitere Abkommen zum Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte sind der WIPO Copyright Treaty (WCT) und der WIPO Performance and Phonograms Treaty (WPPT) die durch die auf europäischer Ebene durch die Richtlinie zum Schutz des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) umgesetzt wurde
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRStaatsvertraege/UrhRWipo2.jpg)
Unter großen Protesten im Frühjahr 2012 war die geplante Einführung des ACTA in der Europäischen Union begleitet. Mit diesem Abkommen sollte zur internationalen Zusammenarbeit für eine wirksamere Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des
geistigen Eigentums beigetragen werden. An den Verhandlungen hatten neben der Europäischen Union auch die Initiatoren USA und Japan sowie Australien, Neuseeland, Südkorea, Singapur, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Marokko, Schweiz, Kanada und Mexiko teilgenommen. Unterstützt wird das Abkommen vor allem von der Verwertungsindustrie. Inhaltlich nahm das Abkommen vor allem auf schon bereits bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Bekämpfung von Verletzungen oder Diebstahl ihrer Urheberrechte, Fabrik- oder Handelsmarken, Patente, Geschmacksmuster und geografischen Angaben durch organisierte kriminelle Vereinigungen Bezug, erweiterte sie aber für Nutzungshandlungen im Internet. Hier sollten insbesondere die Pflichten der Internetprovider normiert werden. Nach den Protesten in vielen Mitgliedsstaaten hat sich das Europäische Parlament im Juli 2012 gegen die Umsetzung von ACTA ausgesprochen.

Dem Schutz der Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen dient das Rom-Abkommen aus dem Jahre 1961. Vertragsstaat kann nur sein, wer entweder der RBÜ oder dem WUA angehört. Durch das Abkommen wird der Grundsatz der Inländerbehandlung und ein gewisser Mindestschutz festgelegt. Weiterhin kann der Schutz von gewissen Formalitäten abhängig gemacht werden. Ausreichend ist jedoch ein Vermerk auf der Umhüllung des Werkes der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit dem Jahr der ersten Veröffentlichung besteht.

Bezüglich des Gebietes der ehemaligen DDR finden sich Bestimmungen bezüglich des Urheberrechts im Einigungsvertrag. Gemäß Art. 8 EV tritt im Gebiet der ehemaligen DDR das UrhG in Kraft. Allerdings gelten nach Art. 45 Abs. 1 EV i.V.m. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet E, Abschnitt II zum Einigungsvertrag Sonderregelungen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage sind die Vorschriften des UrhG auch auf vor der Wiedervereinigung geschaffene Werke anzuwenden. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 auch dann, wenn die Schutzfristen nach den Bestimmungen des Rechts der DDR schon abgelaufen waren. Gemäß § 33 Abs. 1 DDR-URG betrug die Schutzfrist 50 Jahre p.m.a. für das Urheberrecht und bei verwandten Schutzrechten gemäß § 82 Abs. 1 DDR-URG nur 10 Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Leistung erfolgte. Nach § 2 darf eine nach dem DDR Recht zulässige Nutzung, die nach dem UrhG unzulässig ist, fortgesetzt werden, allerdings nur gegen Zahlung einer angemessen Vergütung und auch nur im Gebiet der ehemaligen DDR.

Ein Problem stellte die Regelung des § 10 Abs. 2 DDR-URG dar, wonach der Betrieb, in dem ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk hergestellt wird, „ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Werkes im eigenen Namen wahrzunehmen.“
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 19.4.2001 – I ZR 283/98 – Barfuß ins Bett


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