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Version [28422]

Dies ist eine alte Version von UrhRSoftwarerecht erstellt von Jorina Lossau am 2013-05-20 13:26:34.

 

Urheberrecht

Teil 8 - Softwarerecht











Software ist eine Grundbedingung für die Informationsgesellschaft. Ohne den Einsatz von Computersystemen wäre die moderne Informationsbeschaffung, -speicherung, -nutzung und -verarbeitung überhaupt nicht möglich.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSoftwarerecht/UrhRSoftwareformen.jpg)

Software ist zum einen zu trennen von Hardware, das ein materielles Gut ist und daher dem patentrechtlichen Schutz offensteht. Hardware ist die physisch vorhandene Gesamtheit der technischen Maschinen-Elemente eines Computers oder Netzes. Zum anderen ist Software für die rechtliche Behandlung zu trennen von den mittels Software erstellten Datenbanken und Datenbankwerken.


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSoftwarerecht/UrhRSoftwarearten.jpg)

Als immaterielles Gut ist der Rechtsschutz dieses für die moderne Wirtschaft ökonomisch bedeutsame Produkt schwierig und umstritten. Die Politik hat sich ausgehend von europäischen Vorgaben für einen vorrangigen urheberrechtlichen Schutz ausgesprochen, wobei dieser an die Erstellung von Computerprogrammen anknüpft, was insofern enger ist als der Begriff Software, den es wird nur Software mit Steuerbefehlen erfasst (Software im technischen Sinn). Die für den Softwarehersteller für die unmittelbare Ausbeutung seiner entwickelten Software attraktivere Möglichkeit eines (zusätzlichen) Patentschutzes – dieser gewährt einen Ähnlichkeitsschutz, der über das Urheberrecht nicht zu erlangen ist – ist dagegen hochumstritten.
Bei der urheber- und vertragsrechtlichen Behandlung von Software sind dabei verschiedene Arten von Software in Hinsicht auf den Auftraggeber für die Herstellung, auf den Zugang zum Quellcode und die eingeräumten Nutzungsrechte.


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSoftwarerecht/UrhRSoftwaredifferenzierung.jpg)





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