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Urheberrecht

6.6 - Kartellrechtliche Schranken


Kartellrechtliche Schranken
Zudem kann die Dispositionsfähigkeit des Urhebers dadurch eingeschränkt werden, dass ihm gegenüber Dritten ein Lizenzierungszwang auferlegt wird. Eine Zwangslizenz erscheint immer dann angemessen, wenn es erforderlich erscheint, dass der Zugang der Allgemeinheit zu bestimmten Werken oder zu einem bestimmten Zweck sichergestellt werden soll, wenn jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beteiligten über kurz oder lang auf angemessene Nutzungsbedingungen einigen werden. Eine Zwangslizenz kennt das UrhG allein in § 42 a UrhG zugunsten der Tonträgerhersteller.

Die Verhinderung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen (essential facility-Doktrin) stellt eine Unterfallgruppe des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Geschäftsverweigerung (Art. 102 AEUV) dar. Im Mediensektor ist die essential facility-Doktrin trotz ihres Ausnahmecharakters von Bedeutung, da sich die Frage nach Zugangsrechten Dritter zu ausschließlich für den Rechtsinhaber geschützte Urheberrechte und Leistungsschutzrechte stellt. Die essential-facility-Doktrin führt in der praktischen Rechtsanwendung zur Schaffung von Wettbewerb mittels Änderung der Marktstruktur. Eine Reihe von Fällen des EuGH befassen sich mit diesem Themenkreis.
Auf Grundlage des Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV verpflichteten EU-Kommission und EuGH in mehreren Entscheidungen Inhaber von wesentlichen Einrichtungen zur Gewährung von Zugang.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
EuGH, U. v. 6.4.1995 - Verbundene Rs. C-241/91 P und C 242/91 P – Magill
EuGH, U. v. 29.4.2004 - C-418/01 – IMS Health

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSchrankenKartellrecht/UrhRKartellschranken.jpg)


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