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Urheberrecht
4.1 - Urheberpersönlichkeitsrechte
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistigen und persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu seinem Werk (§ 11 UrhG). Das sind v.a. das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht, Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen zu verbieten (§ 14 UrhG). Weitere Recht finden sich in §§ 25, 29 Abs. 1, 34, 39, 42, 62, 63, 113 ff., 122 ff. UrhG.
Die Verletzung dieser Rechte führt zu Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG), zu Ansprüchen auf billige Entschädigung (§ 97 Abs. 2 UrhG) und zu Vernichtungsansprüchen (§ 98 UrhG). Das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnung ist gem. § 107 UrhG strafbar.
Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters stehen diese Rechte nur natürlichen Personen zu, sie können nicht pauschal vertraglich aufgegeben werden und sie sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Erbnachfolge (§ 29 UrhG). In diesem Falle ist das Recht weitervererbbar bis zum Ende der Schutzwirkung, also grundsätzlich 70 Jahre post mortum auctoris. Rechtsgeschäfte über diese Rechte sind bei Einzelfallbewilligung möglich. Bei Werken der kleinen Münze und bei angestellten Urhebern treten diese Rechte nicht außer Kraft, treten jedoch erheblich zurück. |
Das Veröffentlichungsrecht |
Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG gibt dem Urheber das Recht über Veröffentlichung oder Geheimhaltung, Zeitpunkt und Form der Publikation seines Werkes zu entscheiden. In der Veräußerung des Originals liegt i.d.R. konkludent die Ausübung des Rechts aus § 12 Abs. 1 UrhG. Dieses Recht ist praktisch im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten an noch nicht entstandenen Werken relevant. Die Übertragung der Rechte ist hier zwar wirksam, dem Urheber bleibt jedoch das Entscheidungsrecht über die endgültige Veröffentlichung vorbehalten. § 12 Abs. 2 UrhG enthält einen Mitteilungsvorbehalt, der den Urheber vor der verfrühten Veröffentlichung seines Werkes durch Mitteilungen oder Beschreibungen schützt. |
Das Recht zur Urheberbenennung |
§ 13 S. 1 UrhG gibt dem Urheber das Recht, gegen Anmaßung oder Bestreitung seiner Urheberschaft durch Dritte vorzugehen. Anwendbar ist die Regel bei jeder öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Werk. Wenn umgekehrt jemand ein eigenes Werk als das eines anderen auszeichnet, ist nicht diese Vorschrift einschlägig, sondern § 12 UrhG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. § 13 S. 2 regelt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Nach h.M. gibt die Vorschrift außerdem ein allgemeines Urhebernennungsrecht bei jeder (d.h. nicht nur bei körperlicher) Nutzung. Dies umfasst das „Ob“ und das „Wie“ der Bezeichnung. Eine vertragliche Ghostwriter-Abrede kann dieses Recht ausschließen, jedoch evtl. gegen § 3 UWG verstoßen und mithin sittenwidrig sein. |
Der Integritätsschutz |
Gem. § 14 UrhG sind Beeinträchtigungen eines Werkes verboten. Das umfasst die Entstellung, d.h. die Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge eines Werkes, die Änderung, d.h. das Eingreifen in die Substanz (str., s. auch § 39 UrhG) und sonstige objektiv nachweisbaren Beeinträchtigungen, wobei auch die Veränderung des Sachzusammenhangs des Werkes darunter fallen kann. Es gibt einen dreistufigen Prüfungsaufbau:
1. Vorliegen einer Beeinträchtigung
2. Gefährdung der Interessen des Urhebers
3. Interessenabwägung (Bestandsinteresse – Interpretationsspielraum).
Zu beachten ist auch die Änderungsregelung des § 39 UrhG und vor allem der Treu- und Glauben-Vorbehalt in Abs. 2. Wenn die geänderte Fassung ebenfalls Werkqualität aufweist, handelt es sich um eine Bearbeitung nach § 23 UrhG, die die Zustimmung des Urhebers voraussetzt. Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: |
Weitere Urheberpersönlichkeitsrechte |
Das Zugangsrecht des Urhebers auf sein Werk gem. § 25 UrhG setzt voraus, dass das Interesse am Zugang sich auf die Herstellung oder Vervielfältigung bezieht, nicht aber aus anderen Gründen erfolgt. Eventuell entgegenstehende Eigentümerinteressen sind abzuwägen. § 34 UrhG gibt dem Urheber eine Mitentscheidungsbefugnis über die Weitergabe des Nutzungsrechts und bildet mithin eine Ausnahme zum Grundsatz des § 137 S. 1 BGB. Die Vorschrift beinhaltet auch verwertungsrechtliche Aspekte. Gem. § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG darf der Urheber seine Zustimmung jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigern. Abweichende Vereinbarungen dürfen grundsätzlich getroffen werden (§ 34 Abs. 5 S. 2 UrhG). Bei Weitergabe der Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Urhebers haftet der Erwerber des Nutzungsrechts gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages, den der Veräußerers mit dem Urheber geschlossen hat. (§ 34 Abs. 4 UrhG) Erfolgt die Übertragung im Rahmen der Gesamtübertragung eines Unternehmens, so ist dies zustimmungsfrei. Der Urheber kann das Nutzungsrecht dann zurückrufen, wenn es ihm unzumutbar ist. Entsprechende Anwendung findet der § 34 UrhG auf die Nutzungsrechte des ausübenden Künstlers, § 79 Abs. 2 S. 2 UrhG. Im Filmvertragsrecht gilt die Sonderregelung des § 90 UrhG. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG gestattet es dem Urheber, eingeräumte Nutzungsrechte zurückzunehmen. Das Recht ermöglicht jedoch nicht das Zurücknehmen bereits veröffentlichter Werke. Der Nutzungsberechtigte ist für die Vermögensverluste angemessen zu entschädigen (§ 42 Abs. 3 S. 1 UrhG). Die Vorschrift gilt auch für den ausübenden Künstler (§ 79 Abs. 2 S. 2 UrhG), aber nicht im Filmvertragsrecht nach Beginn der Dreharbeiten (§ 90 UrhG). Gem. § 63 UrhG hat der Nutzer die Quelle, also den Namen des Urhebers und den Fundort, anzugeben, es sei denn, die Quelle war unbekannt und nicht zu ermitteln (§ 63 Abs. 1 S. 4 UrhG). Die Angaben müssen deutlich sein, d.h. die Richtigkeit der Entnahme muss problemlos überprüft werden können. Die Vorschrift stellt klar, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ebenfalls vorwiegend innerhalb der gesetzlichen Schranken (§§ 45 - 59 UrhG) gilt. Bei der öffentlichen Wiedergabe ist die Quelle nur anzugeben, soweit die Verkehrssitte dies erfordert (§ 63 Abs. 2 UrhG). Nach §§ 113 ff. UrhG genießt der Urheber und der Inhaber der Rechte aus § 70 und § 72 UrhG eine Privilegierung gegenüber dem normalen Schuldner in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Nutzungsrechte können demnach nicht ohne Einwilligung gepfändet werden (§ 113 UrhG). Bei Geldforderung in Werkoriginale (§ 114 UrhG) unterscheidet das Gesetz zwischen Originalen der bildenden Kunst, die nur vor Veröffentlichung dem Pfändungshindernis unterliegen und sonstigen Originalen, die auch nach Publikation geschützt werden. Im Falle des Todes des Urhebers gilt dies auch für den Rechtsnachfolger, es sei denn, dass Werk ist veröffentlicht (§§ 115, 116 UrhG). Weiterhin zu erwähnen sind die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers nach §§ 74, 75 UrhG (Anerkennungsrecht als ausübender Künstler und Entstellungsschutz). |
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