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Urheberrecht
4.1 - Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistigen und persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu seinem Werk (§ 11 UrhG). Das sind v.a. das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht, Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen zu verbieten (§ 14 UrhG). Weitere Recht finden sich in §§ 25, 29 Abs. 1, 34, 39, 42, 62, 63, 113 ff., 122 ff. UrhG.
Die Verletzung dieser Rechte führt zu Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG), zu Ansprüchen auf billige Entschädigung (§ 97 Abs. 2 UrhG) und zu Vernichtungsansprüchen (§ 98 UrhG). Das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnung ist gem. § 107 UrhG strafbar.
Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters stehen diese Rechte nur natürlichen Personen zu, sie können nicht pauschal vertraglich aufgegeben werden und sie sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Erbnachfolge (§ 29 UrhG). In diesem Falle ist das Recht weitervererbbar bis zum Ende der Schutzwirkung, also grundsätzlich 70 Jahre post mortum auctoris. Rechtsgeschäfte über diese Rechte sind bei Einzelfallbewilligung möglich. Bei Werken der kleinen Münze und bei angestellten Urhebern treten diese Rechte nicht außer Kraft, treten jedoch erheblich zurück. |
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