Urheberrecht
1.1 Filesharing
Hintergründe |
Die Bedeutung des Urheberrechts in der heutigen Informationsgesellschaft lässt sich sehr gut an der Problematik des Filesharing demonstrieren. Vor allem die Musik- und die Filmindustrie haben in den letzten 10 Jahren den Austausch digitaler Musik- und Filmdateien zwischen Internetnutzern angegriffen und auf entstandene ökonomische Schäden hingewiesen: 12,5 Mrd. $ sollen der US-Wirtschaft allein bis 2007 entstanden sein durch verlorene Lizenzeinnahmen und Lohnverluste; in der Musikindustrie sollen über 26.000 Stellen weggefallen sein. Und: beeindruckende 24% des gesamten Datenaustausches im Internet sollen 2004 auf illegales Filesharing zurückzuführen sein. Abgesehen davon, dass andere Ursachen als das Filesharing für den Niedergang der Musikindustrie in den letzten 10 Jahren nicht beachtet werden (z.B. überhöhte CD-Preise, unverantwortliche Überbezahlung einzelner Künstler mit geringem künstlerischem Output, Reizsättigung durch Überflutung mit Musik), kann das Filesharing nur dann schuld sein, wenn es aufgrund seiner Rechtswidrigkeit der Musikindustrie einen Schaden zugefügt hat. Wenn das Filesharing dagegen erlaubt ist, müsste die Industrie die ökonomischen Folgen hinnehmen. |
Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers. |
Die Rechtmäßigkeit des Filesharing |
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Vervielfältigung richtet sich nach § 53 UrhG – die Privatkopiefreiheit. Zu klären ist insofern der Umfang dieser Freiheit. Liegt ein Verstoß gegen die Privatkopiefreiheit vor, ist fraglich, ob eine Straftat nach § 106 UrhG vorliegt. Problematisch ist dabei vor allem, dass der Täterkreis vornehmlich aus Schülern besteht, die nicht unnötig kriminalisiert werden sollen. Ist die Straftat zu bejahen, ist die prozessuale Verfolgung des Täters zu prüfen. Früher musste dies von dadurch erheblich überlasteten Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, die auf Strafanzeigen der Musikindustrie hin den Anschlussinhaber zu ermitteln hatten, dessen Namen die Musikindustrie als Verletzte mit Akteneinsichtsrecht so für zivilrechtliche Klagen erfahren konnte; zu einer strafrechtlichen Verfolgung kam es dann nicht. Da die Staatsanwaltschaften sich aber nicht zum „Steigbügelhalter“ der Musikindustrie machen wollten, wurden hohe Grenzen für sog. gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. § 106 UrhG aufgestellt. Inzwischen stellt § 101 Abs. 9 UrhG für im Internet begangene Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Herausgabe des Anschlussinhabers der IP-Adresse, von der zum Tatzeitpunkt die Vervielfältigung begangen worden ist. Dabei stellt sich schon die Frage nach der beweisrechtlichen Zuverlässigkeit von Verbindungsprotokollen. Wichtiger ist aber die Kollision des Auskunftsanspruchs mit den datenschutzrechtlichen Belangen des Nutzers. Soweit der Provider die Verbindungsdaten – wie regelmäßig – nicht zu Abrechnungszwecken benötigt, muss er sie nach Verbindungsende löschen (§ 96 Abs. 2 TKG). Dies gilt aber nur bei personenbezogenen Daten, was bei sog. dynamisch vergebenen IP-Adressen fraglich ist. Eine Möglichkeit zur längerfristigen Speicherung von Verbindungsdaten zeigte die sog. Vorratsspeicherung auf, die allerdings wegen Verstoßes gegen Art. 10 GG unzulässig war (BVerfG MMR 2010, 356). |
Fazit |
Filesharing ist aus dieser Gemengelage der kaum nachvollziehbaren rechtlichen Zusammenhänge und wegen seiner in weite Gesellschaftsschichten vordringenden Verbreitung ein stark diskutiertes Thema der letzten 10 Jahre gewesen. Insbesondere die Abmahnpraxis der Industrie und ihrer Anwälte sind auf Widerstand von Verbraucherschützern und Politik getroffen, die mit der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG eine kostenmäßige Begrenzung von Abmahnungen erreichen wollten. Ziemlich einmalige wird diese Regelung aber von nahezu allen Gerichten missachtet. |
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