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Urheberrecht
Fall 34 - Wahrnehmungsvertrag
Künstler K hat mit der VG Bild-Kunst (V) hinsichtlich der von ihm erstellten Gemälde einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen, nach dem er der Verwertungsgesellschaft alle aus seinem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder künftig anfallenden und im Einzelnen aufgeführten Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung überträgt. Hierzu zählt auch die Nutzung der Werke zur Vervielfältigung und Verbreitung i.S.d. §§ 16, 17 UrhG in Zeitungen, Zeitschriften und Sammlungen. In dem Vertrag wird ferner bestimmt, dass K im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Rechte einzelne, näher bezeichnete Rechte zurückübertragen bekommen kann. K lässt einige seiner Bilder dem Museum des M zukommen, welcher die Bilder ausstellt und in den von ihm erstellten Kunstbildband aufnimmt. Hierzu ließ M den K zuvor eine Freistellungserklärung unterzeichnen, wonach dem Museum das Recht eingeräumt wird, die Gemälde zu veröffentlichen und zu verbreiten. V fragt sich, ob ihr gegebenfalls gegen M Ansprüche zustehen. |
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