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Urheberrecht
Teil 1 - Einordnung und Entwicklung
Bedeutung des Urheberrechts |
Zweck des Urheberrechts ist zum einen die Respektierung und Gewährung der künstlerischen und ästhetischen Interessen eines Schöpfers an seinem Werk. Geschützt werden demnach höchstpersönliche Rechte von Individuen. Das Urheberrecht dient vor diesem Hintergrund auch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schöpfers. |
(…)Das BVerfG hat in BVerfGE 31, 229, 238 ff. entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungs- und Verwertungsrecht.
Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden: BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71 |
Die öffentliche Funktion des Urheberrechts |
Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache. |
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