Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: UrhREinfuehrung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: UrhREinfuehrung

Version [22333]

Dies ist eine alte Version von UrhREinfuehrung erstellt von Jorina Lossau am 2013-03-23 17:10:24.

 

Urheberrecht

Teil 1 - Einordnung und Entwicklung


Bedeutung des Urheberrechts
Zweck des Urheberrechts ist zum einen die Respektierung und Gewährung der künstlerischen und ästhetischen Interessen eines Schöpfers an seinem Werk. Geschützt werden demnach höchstpersönliche Rechte von Individuen. Das Urheberrecht dient vor diesem Hintergrund auch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schöpfers.




(…)Das BVerfG hat in BVerfGE 31, 229, 238 ff. entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungs- und Verwertungsrecht.

Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)


Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki