Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: UrhRDatenbankrichtlinie
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: UrhRDatenbankrichtlinie

Version [26997]

Dies ist eine alte Version von UrhRDatenbankrichtlinie erstellt von Jorina Lossau am 2013-05-04 19:05:08.

 

Urheberrecht

9.1 - Datenbank-RL


Die Richtlinie 96/9/EG vom 27.3.1996 sollte ähnlich wie die Computerprogramm-RL einen Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen im internationalen Wirtschaftsverkehr verhindern und die wirtschaftliche Einheitlichkeit durch gemeinsame Regelungen zum Schutz von Datenbanken herstellen. Datenbanken sind dabei „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL).
Attachments
File Last modified Size
UrhRDatenbankschutz.jpg 2023-10-06 18:38 36Kb
UrhRDatenbankwerke.jpg 2023-10-06 18:38 84Kb
UrhRRechtseingriffe.jpg 2023-10-06 18:38 84Kb
UrhRVerwertungsrechte.jpg 2023-10-06 18:38 81Kb

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRDatenbankrichtlinie/UrhRDatenbankschutz.jpg)

Die EU ist aber nicht dabei stehen geblieben, die urheberrechtlichen Datenbankwerke zu schützen, sondern zudem den weitergehenden sog. sui-generis-Schutz für einfache Datenbanken eingeführt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Innovations-, sondern um einen reinen Investitionsschutz, da das Recht nicht dem Urheber, sondern dem Hersteller zusteht.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRDatenbankrichtlinie/UrhRDatenbankwerke.jpg)

Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG).

Siehe hierzu auch folgendes Urteil: EuGH, U. v. 1.3.2012 – Rs. C-604/10 – Football Dataco/Yahoo

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRDatenbankrichtlinie/UrhRVerwertungsrechte.jpg)

Weitreichender ist der Schutz der einfachen Datenbanken, da es sich hier nicht um urheberrechtlichen Schutz im eigentlichen Sinne handelt. Der Schutzumfang ist stärker leistungsschutzrechtlich ausgebildet und hat wenig Ähnlichkeit mit dem Werkschutz.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRDatenbankrichtlinie/UrhRRechtseingriffe.jpg)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki