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A. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach §§ 929 - 935 BGB
1. Grundformen der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB)
2. Gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen (§§ 932 ff. BGB)
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