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Version [31906]

Dies ist eine alte Version von UR1Handelsregister erstellt von TatjanaBarro am 2013-06-23 00:50:19.

 

Handelsregister


Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind.

Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§10 f. HGB).

Zweck des Handelsregisters:



  • Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
  • Durch Einsichtnahme weiß ein Kaufmann "woran er ist" in Bezug auf:
    • Rechtsverhältnisse des Geschäftspartners
    • Gesellschaftliche Organisation
  • Rechtsgrundlagen: §§ 8-16 HGB, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937


Funktionen des Handelsregisters


Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen.

kommt noch ^^

Die Publikationsfunktion dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine Kontrollfunktion, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die Beweisfunktion wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach
§ 9 Abs. 4 HGB kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die Publizitätsfunktion ist in § 9 HGB und vor allem in § 15 HGB gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.

Das elektronische Handelsregister


  • In Kraft getreten am 1.1.2007
  • Umsetzung von EU-Richtlinien und Erreichung von Corporate Governance
  • Keine Pflichtpublizität in Zeitungen mehr, sondern nur noch im elektronischen Bundesanzeiger
  • Neu: Unternehmensregister mit veröffentlichungspflichtigen Informationen über Unternehmen (vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)

  • Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
  • Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung (www.handelsregister.de) (§ 9 Abs. 1 HGB, § 10 HGB)
  • Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden (§ 12 Abs. 1 HGB)

  • Schutz des Begriffs „Handelsregister“, § 8 Abs. 2 HGB
  • Wirksamkeit einer Eintragung durch Eintragung in den bestimmten Datenspeicher und auf Dauer angelegte unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, § 8a Abs. 1 HGB
  • Einsichtnahme auf herkömmlichen Weg (Papierabschrift) oder elektronisch (§ 9 Abs. 1, Abs. 4 HGB)
  • Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch


Eintragungen in Handelsregister


Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind.

kommt noch


Eintragungsverfahren


Das Eintragungsverfahren läuft in drei Stufen ab:

  • Anmeldung, § 12 HGB
    • Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
    • Dokumente sind elektronisch einzureichen
  • Eintragung
    • Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
  • Bekanntmachung
    • In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach


Abteilungen


Das Registergericht


  • Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 14 HGB)
  • Ablehnung einer Eintragung
Aus formellen Gründen
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
    • (Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
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