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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 83
Aufbau der Marktüberwachungsbehörden



Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind

1. die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde,

2. die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde,

3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde*) .


*) Nr. 3 tritt gemäß § 93 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.











Kommentierung
























Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 83.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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