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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 77
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte



Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Die Regelung ermöglicht bereits im Vorfeld der Verwendung unrechtmäßig mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneter Bauprodukte deren Verwendung zu verhindern. Sie ergänzt damit die Möglichkeit der Baueinstellung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 77.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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