Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO48
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: ThuerBO48

Version [83140]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO48 erstellt von MarcelOschmann am 2017-08-14 22:00:56.

 

Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 48
Wohnungen



(1) Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4) Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Absatz 1 enthält eine dem § 43 Abs. 1 entsprechende Regelung für fensterlose Küchen und Kochnischen. Die Forderung wird konkretisiert durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen. Eine Verpflichtung, in Wohnungen überhaupt Küchen oder Kochnischen vorzusehen, besteht dagegen nicht.

Absatz 2 fordert für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie den einzelnen Wohnungen zugeordnete Abstellräume. Von der Festlegung einer Mindestgröße des Abstellraums oder einer Verpflichtung, eine Abstellmöglichkeit in den Wohnungen selbst zu schaffen, wird wegen der unterschiedlichen Umstände des Einzelfalls abgesehen. Auf die Verpflichtung, grundsätzlich einen Abstellraum herzustellen und nicht nur eine Abstellfläche vorzusehen, wird nicht verzichtet um zu vermeiden, dass diese Verpflichtung mit der Begründung umgangen wird, jeder Bewohner könne nach eigener Entscheidung an irgendeiner Stelle sich eine Abstellfläche reservieren. Je nach Wohnungsgrundriss können aber andere Lösungen als Abweichung nach § 66 zugelassen werden (beispielsweise Aufweitungen in Fluren).

Absatz 3 fordert für jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder eine Dusche und eine Toilette. Die Zulässigkeit fensterloser Bäder und Toiletten ist in § 43 Abs. 1 geregelt. Ob in Betriebsstätten Toiletten erforderlich sind, wird durch das Arbeitsstättenrecht geregelt.

Absatz 4 verlangt eine Ausstattung von Wohnungen für Rauchmelder. Neu aufgenommen wird eine Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen. Die vorgesehene Übergangsfrist ist im Hinblick auf die große Zahl der von einzelnen Wohnungsunternehmen verwalteten Wohnungsbestände erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage angemessen.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 48.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





Zurück zur Inhaltsübersicht

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki