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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 34 Treppen |
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden
1. der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,
3. der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend
sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Nach Absatz 1 Satz 1 müssen nicht zu ebener Erde liegende Geschosse über mindestens eine Treppe zugänglich sein. Diese Treppe wird als notwendige Treppe bezeichnet. Weitere notwendige Treppen können wegen Überschreitung der Rettungsweglänge nach § 35 Abs. 2 Satz 1 erforderlich sein. Werden in der Thüringer Bauordnung und in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung an Treppen besondere Anforderungen gestellt, beziehen sich diese regelmäßig nur auf notwendige Treppen, nicht aber auf weitere Treppen, die beispielsweise aus gestalterischen Gründen oder zur Verbesserung der inneren Abläufe innerhalb des Gebäudes eingebaut werden.
Absatz 2 untersagt die Verwendung einschiebbarer Treppen und Rolltreppen als notwendige Treppen, da deren jederzeitige gefahrlose Nutzung als Rettungsweg nicht gewährleistet ist. Dieses Verbot gilt nicht für Zugänge zum Dachraum von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn dieser keine Aufenthaltsräume aufweist, da hier mit einem überraschenden Einschieben der Treppe regelmäßig nicht zu rechnen ist.
Absatz 3 verlangt, dass Treppen grundsätzlich in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen sind. Die Forderung dient dem Zweck, Rettungswege möglichst kurz und übersichtlich zu halten. Da bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei Maisonettetreppen mit der Anwesenheit überwiegend ortskundiger Personen zu rechnen ist, ist bei ihnen eine abweichende Führung der Treppen zulässig.
Absatz 4 enthält die Brandschutzanforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen, die innerhalb von Gebäuden liegen. Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige Treppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ohne Treppenraum nunmehr zulässig sind, müssen nach Satz 2 bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 nur nichtbrennbar sein.
Absatz 5 verlangt nur, dass Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichend breit sein müssen. Konkrete Maßangaben enthält die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065. Für Versammlungsstätten enthält § 7 Abs. 4 der Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Fassung vom Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2010 eine Berechnungsmöglichkeit.
Die Absätze 6 und 7 dienen der sicheren Benutzbarkeit der Treppen. Auch zu diesen Grundanforderungen enthält die DIN 18065 ergänzende Regelungen.
3. Verwaltungsvorschrift
Schutzziel: Verkehrssicherheit (alle Treppen), Brandschutz (notwendige Treppen)
34.1 Notwendige Treppen sichern die Zugänglichkeit nicht zu ebener Erde liegender Geschosse und nutzbarer Dachräume eines Gebäudes. Sie sind Teil des baulichen Rettungsweges.
Treppen | GK 1 | GK 2 | GK 3 | GK 4 | GK 5 |
---|---|---|---|---|---|
Tragende Teile | A oder F 30-B | A | F 30-A | ||
Tragende Teile von Außentreppen | A | A | A |
34.5 Der größte Verkehr ist im Evakuierungsfall zu erwarten, wenn Aufzüge bzw. ein zweiter Rettungsweg nicht nutzbar sind. Für die Ausbildung von Treppen in und an Gebäuden wird auf die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 hingewiesen. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist bei Beachtung der Anlage 7.1/1 der Liste der Technischen Baubestimmungen zulässig. Die Anwendung der DIN 18065 ist in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht vorgeschrieben.
34.6 Auf Handläufe und Geländer kann bei Treppen bis zu fünf Stufen verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit, auch unter Berücksichtigung der Belange behinderter oder alter Menschen, Bedenken nicht bestehen. Zur Vermeidung der Leiterwirkung an einem Treppengeländer sind die Anforderungen der DIN 18065 zu erfüllen.
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 34.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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