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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg |
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. Gesetzesbegründung§ 33 enthält die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelbestimmungen über die Rettungswege voran. Absatz 1 enthält das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Der Begriff Nutzungseinheiten wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten). Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird jedoch klargestellt, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Absatz 2 enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen. Satz 1 verlangt die Führung des ersten Rettungswegs über eine notwendige Treppe, an die § 34 Abs. 3 nähere Anforderungen stellt. Satz 2 regelt den zweiten Rettungsweg. Dabei stehen zwei Möglichkeiten nebeneinander: eine weitere notwendige Treppe oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in beziehungsweise an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Unter welchen Bedingungen die zweite Variante angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3 ermöglicht den Verzicht auf einen zweiten Rettungsweg, wenn ein Sicherheitstreppenraum hergestellt wird, der auch sicher erreichbar sein muss (siehe auch § 36 Abs. 3 Satz 4). Absatz 3 enthält Bedingungen für die Zulässigkeit des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Voraussetzung ist nach Satz 1 auch, dass die Feuerwehr überhaupt über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt. Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, muss die Feuerwehr daher über Hubrettungsfahrzeuge verfügen. Weitere Voraussetzung ist die Erreichbarkeit der zum Anleitern bestimmten Stellen nach § 5. Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (beispielsweise kranke oder behinderte Personen oder Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht oder nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, werden dagegen nur in besonderen Fällen Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr bestehen. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 33.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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