Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO25
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: CategoryRechtsgebiete » CategoryWiRecht » TutoriumMathe3L7 » ThuerBO25

Version [79642]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO25 erstellt von ChristophBieramperl am 2017-06-05 19:25:54.

 

Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 25
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen



Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Thüringen.



*) Satz 2 und 3 treten gemäß § 93 Nr. 1 schon am 1. Juli 2013 in Kraft.











Kommentierung
























Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 25.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





Zurück zur Inhaltsübersicht

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki