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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 20
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall



Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2*) ,

2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2, und

3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.



*) Nr. 1 tritt gemäß § 93 Nr. 1 schon am 1. Juli 2013 in Kraft.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte zuzulassen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18 und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger. Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Nach dem bisher geltenden § 22 Satz 1 Nr. 1 dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung aufgehoben worden. Da diese Verordnung unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes sind damit gegenstandslos, sodass auch ihre Inbezugnahme in § 20 Satz 1 Nr. 1 ins Leere geht. Nummer 2 a.F. ist an die neue Rechtslage anzupassen.

Wenn durch die Verwendung des Bauprodukts bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben keine Gefahren zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde für diesen Einzelfall auf das Erfordernis einer Zustimmung verzichten.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 20.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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