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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 16 Verkehrssicherheit |
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Verkehrssicherheit im Sinne des Absatzes 1 betrifft nicht nur den Fahrzeugverkehr, sondern dient allgemein dem Schutz vor Unfällen bei der Nutzung baulicher Anlagen. Aufgrund des Schutzziels sind beispielsweise Gefahrenstellen abzugrenzen oder Verkehrswege, wie Treppen und Flure, tritt- und rutschsicher sowie ausreichend breit zu gestalten.
Während Absatz 1 vorrangig dem Schutz der Nutzer der baulichen Anlage dient, werden durch Absatz 2 die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr vor Gefahren geschützt, die von einer baulichen Anlage ausgehen können. Zu denken ist etwa an die Freihaltung von Sichtdreiecken, die Einschränkung des Lichtraumprofils oder die Ablenkung von Fahrzeugführern durch die Häufung oder Gestaltung von Werbeanlagen.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 16.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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