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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 15
Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz




(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.












Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Bei dem in Absatz 1 genannten Wärmeschutz handelt es sich nicht um den nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Wärmeschutz, sondern nur um den Wärmeschutz, der aus bauphysikalischen Gründen erforderlich ist. Die Regelung hat bei den Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallen, keine praktische Bedeutung.

Absatz 2 hat vorrangig Bedeutung für den Schutz vor Außenlärm sowie vor Lärm, der innerhalb eines Gebäudes zwischen unterschiedlich genutzten Bereichen übertragen wird. Für Lärm, der von einer baulichen Anlage emittiert wird, enthalten die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen Anforderungen. Ein ausreichender Schallschutz ist gegeben, wenn die Anforderungen der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - eingehalten sind.

Absatz 3 betrifft nur Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen ausgehen. Wie beim Schallschutz geht es nicht darum, unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle zu bleiben, sondern nur um den Schutz vor Gefahren und unzumutbaren Belästigungen.


3. Verwaltungsvorschrift


15.1 Konkrete Anforderungen an den „konstruktiven“ Wärmeschutz, der aus bauphysikalischen Gründen erforderlich ist, enthalten die bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen. Die Regelung hat für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung unterliegen, keine eigenständige materielle Bedeutung, da die Anforderungen der EnEV über das aus bautechnischer Sicht Erforderliche hinausgehen.

15.2 Konkrete Anforderungen an den Schallschutz enthalten die bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (DIN 4109). Für Lärm, der von einer baulichen Anlage emittiert wird, gelten, die immissionsschutzrechtlichen Regelungen.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 15.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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