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aktuelles Dokument: SuedkoreaNotwehr
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Notwehr in Südkorea





In Südkorea ist die gesetzliche Grundlage für Notwehr (정당방위) im Strafgesetzbuch (StGB) zu finden und zwar im § 21 StGB:


§ 21 Notwehr

(1) Eine Handlung, die eine drohende und ungerechtfertigte Verletzung der eigenen Rechtsgüter oder der Rechtsgüter einer anderen Person abwehren soll, soll straffrei bleiben, soweit angemessene Gründe für diese Handlung vorliegen.

(2) Wenn eine präventive Handlung die normalen Grenzen überschritten hat, kann die Strafe unter mildernden Umständen verringert oder erlassen werden.

(3) Im Falle des vorigen Absatzes soll eine Handlung, die durch Angst, Überraschung, Aufgeregtheit oder Verwirrung in der Nacht oder unter anderen außerordentlichen Umständen begangen wurde, straffrei bleiben.



In Notwehr-Fällen wird in der Gerichtsverhandlung zu allererst immer geprüft, ob angemessene Gründe (§ 21 Abs. 1 StGB) vorliegen. Dies wird in der Regel dann bejaht, wenn die Gewalt, die benutzt wurde um sich selbst zu schützen, verhältnismäßig und notwendig war. Hier wird also überprüft, ob die in Notwehr handelnde Person ihr Ziel (die Abwehr) auch durch ein milderes Mittel erreichen hätte können. Hierbei müssen aber stets die Umstände betrachtet werden.


Ein weiterer Faktor, der stets genau geprüft werden muss, ist die Tatsache, ob die Verletzung wirklich noch drohend bzw. die Bedrohung noch andauernd war. Liegt der Angreifer nach der Notwehr-Handlung z.B. aufgrund eines Schlages auf dem Boden, geht momentan keine Bedrohung mehr von dieser Person aus. Ein weiterer Schlag auf den am Boden liegenden Angreifer wäre eine Überschreitung der Notwehr. Die Regel: Notwehr rechtfertigt niemals die Gewaltanwendung als Vergeltung.


In Südkorea ist die Abwehr von Gefahr der eigenen Person (Notwehr), die Abwehr von Gefahr einer anderen Person (Nothilfe) und die Abwehr von Gefahr des Eigentums im § 21 StGB zusammengefasst. Der Begriff Rechtsgut ist dabei sehr weit gefasst (unter anderem eben Eigentum).


§ 21 Abs. 2 StGB klärt, dass in manchen Fällen Notwehr-Handlungen nur teilweise straffrei bleiben, z.B. wenn Notwehr-Überschreitung vorliegt, also mehr Gewalt aufgewendet wurde, als nötig gewesen wäre. In derartigen Fällen wird die sich wehrende Person zwar bestraft, die Strafe fällt jedoch geringer aus.


Jedoch gibt es auch Ausnahmen von § 21 Abs. 2 StGB. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine Notwehr-Überschreitung straffrei bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn die Handlung in der Nacht z.B. durch Angst ausgelöst wurde. In derartigen Situationen (Angst, Verwirrung, etc.) reagiert der Mensch nicht rational. Dies wurde in § 21 Abs. 3 StGB berücksichtigt.


Die Polizei in Südkorea hat 2011 ein paar Regeln aufgestellt. Werden diese berücksichtigt, liegt Notwehr vor:

1. Die Handlung muss eine Abwehrhandlung sein.
2. Es darf keine Provokation vorliegen.
3. Man darf nicht der erste Angreifer sein.
4. Man darf nicht mehr Gewalt angewendet haben als der Angreifer.
5. Man darf keine tödliche Waffe oder ein gefährliches Objekt zur Verteidigung verwendet haben.
6. Man darf keine Gewalt mehr anwenden nachdem der Angreifer seinen Angriff beendet hat.
7. Man darf dem Angreifer nicht noch zusätzliche Schmerzen zufügen.
8. Man darf dem Angreifer keine körperlichen Schäden zugefügt haben, die mehr als drei Wochen medizinische Behandlung zur Heilung benötigen.

Mit diesen Regeln wollte die Polizei Klarheit bezüglich der Notwehr-Situation schaffen. Fakt ist jedoch, dass dies nur unverbindliche Anhaltspunkte sind und keinerlei rechtliche Bedeutung haben. Ob wirklich Notwehr vorliegt oder ob die Notwehr-Grenze überschritten wurde, entscheidet der Richter (unter Einbeziehung von Präzedenzfällen).










© Christoph Bieramperl (2017)

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