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aktuelles Dokument: SuedkoreaLiquidation
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Liquidation von Unternehmen nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz in Südkorea



A. Einführung



Im koreanischen Insolvenzrecht gibt es drei Insolvenzverfahren, die für den Schuldner in Frage kommen: das Insolvenzverfahren (nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz), das Sanierungsverfahren (nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz) und das „Workout“-Verfahren (nach dem Gesetz zur Förderung der Unternehmenssanierung).

Die Entwicklung zeigt, dass über die Jahre hinweg seit dem Jahr 2006 die Zahl der Sanierungsverfahren schneller gestiegen ist als die Zahl der Insolvenzverfahren. Das Sanierungsverfahren wird immer beliebter und wichtiger. Der Grund hierfür liegt in den großen Vorteilen, die das Sanierungsverfahren mit sich bringt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Sanierung nicht möglich ist oder nicht möglich erscheint. Sei es, weil die Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren nicht erfüllt sind oder weil die Mehrheit in den Gläubigerversammlungen gegen den Sanierungsplan gestimmt haben. In manchen Fällen wurde zwar dem Sanierungsplan zugestimmt, bei Durchführung dieses Plans ist jedoch deutlich geworden, dass die Sanierung so keinen Erfolg zeigt. In diesen Fällen wurde zwar ein Sanierungsverfahren eröffnet, jedoch wurde durch die Umstände dieses verlassen und es wurde zum Liquidationsverfahren gewechselt.


B. Zweck



Der Zweck des Insolvenz- und Sanierungsgesetzes ist in Artikel 1 geregelt. Er besagt: Der Zweck dieses Gesetzes ist es Schuldner (sowie deren Unternehmen) effizient zu sanieren, deren Lebensgrundlage zusammengebrochen ist aufgrund von finanziellen Problemen, indem die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Schuldner, den Anteilseignern, Gläubigern und allen Interessensparteien koordiniert werden, sowie deren Vermögenswerte zu liquidieren, falls sie nicht saniert werden können. Somit werden hier bereits die zwei möglichen Verfahren erwähnt, die nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz möglich sind: das Insolvenzverfahren und das Sanierungsverfahren. Des Weiteren gibt Artikel 1 dieses Gesetzes bereits ein Hierarchiesystem der Verfahren: Das Sanierungsverfahren ist der ersten Priorität zuzuordnen. Lediglich falls dieses Verfahren nicht möglich ist oder erfolgreich erscheint, kann zum Insolvenzverfahren (zweite Priorität) gewechselt werden.

Trotz dieser schuldnerfreundlichen Formulierung muss der Schuldnerschutz verhältnismäßig sein. Auch der Gläubigerschutz darf nicht zu kurz kommen. Daher ist es notwendig, alle Interessen abzuwägen und bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren das Liquidationsverfahren zu eröffnen.


C. Vorteile


Kostenreduzierung

Die Kosten werden vor allem für die einzelnen Gläubiger reduziert, da die Kosten für das Liquidationsverfahren deutlich geringer sind als die Zwangsvollstreckungskosten für die einzelnen Gläubiger.


Steuererleichterungen

Durch die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens können die Gläubiger Steuererleichterungen erhalten und deren Forderungen abschreiben.


Risikoverminderung

Wird kein Liquidationsverfahren eröffnet, so können alle Gläubiger ihre Rechte individuell ausüben und vollstrecken. Dies kann zu unerlaubten Handlungen und zur Benachteiligung anderer Gläubiger führen. Ist das Liquidationsverfahren eröffnet, so können die Gläubiger ihre Rechte nicht mehr individuell ausüben. Das Verfahren garantiert also eine faire und neutrale Verteilung des Erlöses der Insolvenzmasse.


Geringere Lasten

Die Erlöse aus dem Verkauf von Aktiva etc. unterliegen nicht der Besteuerung. Der komplette Erlös wird an die Gläubiger verteilt, ohne dass Steuern zu zahlen sind. Dabei werden jedoch zuerst Steuerschulden beglichen, was auch den verantwortlichen Personen im Schuldnerunternehmen zu Gute kommt, da diese für Steuerschulden verantwortlich sind und in bestimmten Fällen dafür persönlich haften.


D. Berechtigung



Jeder Gläubiger und Schuldner sowie jede natürliche Person und Einrichtung, die als Schuldner betrachtet werden kann (Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Treuhänder, Insolvenzverwalter etc.) ist berechtigt einen Antraf zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens zu stellen.


E. Ablauf des Verfahrens



Zuerst muss eine berechtigte Person einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen. Bei diesem Verfahren besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das Gericht von Amts wegen das Liquidationsverfahren eröffnet. Dieser Antrag und der gesamte Fall wird dann durch das Gericht geprüft. Wenn der Fall die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt oder der Überprüfung des Gerichts nicht statthält, wird der Antrag durch das Gericht abgewiesen. Sind die Voraussetzungen jedoch erfüllt und wird der Antrag nicht durch das Gericht abgewiesen, so wird das Verfahren eröffnet. Bereits bei Eröffnung des Verfahrens können Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das heißt konkret: Bankkonten werden eingefroren, Ordner und Geschäftsdokumente werden beschlagnahmt und eventuell wird dem Schuldner verboten, die Geschäftsräume zu betreten. Der Schuldner übersendet dem Gericht eine Liste mit allen Forderungen und anderen Verpflichtungen. Diese Liste wird dann vom Gericht und den Gläubigern überprüft. Nun folgen die Gläubigertreffen. Hiernach werden alle Vermögensgegenstände des Schuldners liquidiert. Der Erlös wird an die Gläubiger verteilt. Die Verteilung erfolgt Quotenanteilig. Häufig sind die Deckungsquoten jedoch bei Liquidationsverfahren sehr gering (unter 10 Prozent).




© Christoph Bieramperl (2016)


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