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Version [81691]

Dies ist eine alte Version von StromsteuerBefreiungUnd53cEEGStruktur erstellt von LichtChristoph am 2017-07-18 11:52:24.

 

§ 53c EEG

Unter welchen Voraussetzungen findet eine Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Vergütung i. S. d. § 53c EEG statt und ist die bestehende Rückwirkung mit dem Grundgesetz vereinbar?




A. Gegenstand des Artikels
Mit dem im Jahre 2016 beschlossenen und zum 1. Januar 2017 in kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (nachstehend EEG genannt)[a] hat der Gesetzgeber zum wiederholten Mal das Fördersystem des EEG geändert. Auch der Umfang des EEG-Förderanspruchs ist erneut beschränkt worden. Zu den neuen Regelungen gehört - neben einigen grundlegenden Änderungen, wie die Einführung des Quotensystems mit grundsätzlicher Ausschreibungspflicht für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen - auch § 53c EEG. Die Vorschrift sieht vor, dass bei Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuergesetz (nachstehend StromStG) [b] die EEG-Förderung gemäß § 19 Abs. 1 EEG um den Betrag der Stromsteuerbefreiung reduziert wird. Vereinfacht ausgedrückt erfolgt eine Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Vergütung. Dabei hat der Gesetzgeber in § 104 Abs. 5 EEG eine Rückwirkung des § 53c EEG zum 01.01.2016 angeordnet. Das hat zur Folge, dass eine Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung auch rückwirkend auf Sachverhalte aus dem Jahre 2016 erfolgen muss.

Der Regelungsgehalt des § 53c EEG stellt den Anlagenbetreiber unter anderem vor die Fragen, in welcher Höhe bei Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung noch ein Anspruch auf die EEG-Förderung besteht und ob er die Rückwirkung des § 104 Abs. 5 EEG zur eventuellen Rückzahlungspflicht für das Jahr 2016 führt. Dieser Artikel stellt - nach Konfrontation mit dem Problem in der Arbeitspraxis eines Netzbetreibers - einen Versuch der Autoren dar, die genannten Fragen zu beantworten.


B. Allgemein zum Umfang der EEG-Förderung
Um einen Anspruch auf EEG-Förderung begründen zu können, müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG erfüllt sein. Sind diese erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber dem Grunde nach einen Anspruch auf die Marktprämie nach § 20 EEG oder auf eine Einspeisevergütung i. S. d. § 21 EEG. Ist der Anlagenbetreiber dem Grunde nach anspruchsberechtigt, ist die Frage zu klären, in welchem Umfang der Anspruch besteht. Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Anspruchshöhe ist gem. § 23 Abs. 1 EEG der anzulegende Wert. Der anzulegende Wert ist i. S. d. § 3 Nr. 3 EEG der Wert, den die Bundesnetzagentur (BNetzA)[c] für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 EEG in Verbindung mit den §§ 28 bis 39j EEG ermittelt oder der gesetzlich in den § 40 ff. EEG bestimmt ist. Der anzulegende Wert stellt den primären Fördersatz für erneuerbare Energien dar und wird in Cent je kWh angegeben.

Ist der anzulegende Wert bestimmt, ist als nächstes zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Verringerung dieses Wertes vorzunehmen ist.
diesen Satz: Auch hier erfolgt im ersten Schritt eine Prüfung dem Grunde und im zweiten Schritt dem Umfang nach. habe ich mal rausgenommen; es ist eine interessante Idee, aber sie bringt nicht viel - die Sätze danach zeigen auch deutlich, dass wir daraus nicht viel gewinnen, also sollten wir es einfacher halten: Verringerung ist in 23 geregelt und Schluss...
Eine Verringerung des anzulegenden Wertes ergibt sich aus § 23 Abs. 3 EEG. In den einzelnen Nr. 1 bis 8 der Vorschrift ist geregelt, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Verringerung beziehungsweise Anrechnung auf den anzulegenden Wert stattfinden muss. Die Verringerung i. S. d. § 23 Abs. 3 Nr. 1-8 EEG erfolgt dabei in der vom Gesetzgeber bestimmten Reihenfolge wer sagt das? haben Sie es erfunden? dann müssen Sie begründen, warum Sie der Meinung sind; haben Sie es irgendwo gelesen? - wo ist dann die Fussnote?. Diese Reihenfolge ergibt sich aus der Nummerierung 1 - 8. So erfolgt beispielsweise gem. § 23. Abs. 3 Nr. 1 EEG eine Verringerung nach Maßgabe des § 39h Abs. 1 S. 1 EEG oder § 44b Abs. 1 S. 2 EEG für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas alsdann ??? was also zuerst? für mich vollkommen unklar, umständlich formuliert... dieses alsdann - woher haben Sie das Wort? passt es hier wirklich? Und: ist der Satz überhaupt vollständig? i. S. d. § 23. Abs. 3 Nr. 2 EEG eine Verringerung des anzulegenden Wertes nach Maßgabe des § 51 EEG bei negativen Preisen.

Wurde der anzulegende Wert bestimmt und gegebenenfalls aufgrund von § 23 Abs. 3 Nr. 1 - 8 EEG verringert, ist die Frage, ob ein Abzug auf den Monatsmarktwert i. S. d. § 23a EEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.1 EEG durchgeführt wird Es ist entweder Unsinn oder ich habe nicht verstanden, was Sie sagen wollen... Wirkt sich auf den ganzen Absatz aus.... Der Monatsmarktwert ist gem. § 3 Nr. 34 EEG der nach Anlage 1 rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes von Strom aus erneuerbaren Energien und wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Ein Abzug auf den Monatsmarktwert erfolgt unter anderem bei der Berechnung der Marktprämie gem. § 23a EEG aber auch für Zahlungsbestimmungen für Biogasanlagen i. S. d. § 39h Abs. 2 EEG sowie bei der Bestimmung für Strom aus Gasen i. S. d. § 44b Abs. 1 EEG und bei Pflichtverstößen gem. § 52 Abs. 2 EEG.


C. Bedeutung und Entstehungsgeschichte des § 53c EEG
Die vorerst letzte wieso? ins Gesetz aufgenommene Regelung über Verringerung des anzulegenden Wertes ist § 23 Abs. 3 Nr. 7 EEG. Demnach ist der anzulegende Wert bei Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nach Maßgabe des § 53c EEG um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung zu mindern. nachstehender Satz bringt nichts Neues - wieso diese ständigen Wiederholungen? bitte kontrollieren, ob jeder Satz wirklich (neuen) Aussagewert hat Also wie bereits oben genannt verringert sich gem. § 53c EEG der anzulegende Wert durch die Anrechnung der Stromsteuerbefreiung bei dessen Inanspruchnahme.

Die Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1786) zur Berechnung der EEG-Vergütung hinzugezogen.[d] he? was heißt hinzugezogen??? Bitte genauer: wie und wann kam die Regelung ins EEG, wann war Ende? Eventuell die nicht mehr geltende Vorschrift in der Fussnote wiedergeben - im aktuellen Text findet man es nicht mehr... Gem. § 19 Abs. 1a EEG 2014 erstmalig das alte EEG zitiert - Quellenangaben bitte bestand ein Kumulierungsverbot, so dass sich der Anlagebetreiber zwischen der Stromsteuerbefreiung und der EEG-Förderung entscheiden musste. Dieses Wahlrecht wurde mit der Gesetzesänderung durch Artikel 2 des EEG 2017 Fassung vom 22. 12. 2016 (BGBl. 3106) so zitiert man nicht! bitte genauer, gern in die Fussnote damit; EEG 2017 ist kein Artikelgesetz! wieder aufgehoben.

Verfolgt man die Historie des EEG weiter zurück, stellt man fest, das im EEG 2014 (BGBl. 1066) ordentlich zitieren! zur Berechnung der EEG-Förderung die Stromsteuerbefreiung nicht hinzugezogen ??? wurde. Der Anlagebetreiber hatte bei der Inanspruchnahme der EEG-Förderung nach § 19 Abs. 1 EEG2014 ein Wahlrecht zwischen der Marktprämie i. S. d. § 34 EEG2014 und einer Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38 EEG2014 und konnte darüber hinaus, also parallel die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Damit war eine Doppelförderung möglich. Diese Regelung aus dem EEG 2014 war allerdings beihilferechtlich sehr bedenklich. Aus diesem Grund das stimmt so nicht; der Grund war, weil es der EU nicht gefiel - also bitte richtige Reihenfolge, so ist es ungenau wurde mit der Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2016 EEG2017 (BGBl.3106) Und was soll das EEG2017 und EEG2014? der § 53c EEG eingeführt, um die Einhaltung des beihilferechtlichen Überförderungsverbotes zu gewähren und die Vorgaben der beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission zum EEG 2014, die eine Überförderung ausschließen, zu erfüllen.[e]

nachstehender Satz gehört eigentlich schon an den Anfang des nächsten Kapitels
Um einer Doppelförderung entgegenzuwirken, muss der Staat sicherstellen, dass derartige Fälle erkannt werden, Deshalb hat der Gesetzgeber gem. § 71 Abs. 2 lit. a EEG dem Anlagenbetreiber in Bezug auf ... bitte vervollständigen eine Meldepflicht auferlegt um eine eventuelle missbräuchliche Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG zu unterbinden.


D. Meldepflicht des Anlagebetreibers i. S. d. § 71 Abs. 2 lit. a EEG
Die aus § 53c EEG resultierende Anrechnung des Betrages, der um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung obliegt dem Netzbetreiber der Satz ergibt keinen Sinn. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anrechnungsbetrag der Stromsteuerbefreiung vom Betrag der (durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber auszuzahlenden) EEG-Förderung abziehen muss. Da zwischen dem Netzbetreiber und dem zuständigen Finanzamt, welches den Betrag der Stromsteuerbefreiung errechnet, in den meisten Fällen keine Verbindung besteht, hat der Gesetzgeber in § 71 Abs. 2 lit. a EEG dem Anlagenbetreiber eine Auskunftspflicht gegenüber dem Netzbetreiber auferlegt. Diese Auskunftspflicht beinhaltet die Übermittlung ob und - wenn ja - in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch das Netz durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat. Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber in der Pflicht ist, Auskunft über eine eventuelle Stromsteuerbefreiung und dessen Höhe jährlich zu übermitteln und ihm über entsprechende Änderungen zu informieren. Der Anlagenbetreiber muss seiner jährlichen Mitteilungspflicht i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG bis zum Ende, also bis zum 31. Dezember, eines Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr nachkommen. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen diese Meldepflicht, kann gegen ihn gem. § 86 Abs. 2 EEG ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro verhängt werden.

Mit der Erfüllung der Mitteilungspflicht i. S. d. § 71 Abs. 2 lit. a EEG des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber wird der Anwendungsbereich des § 53c EEG eröffnet. Das bedeutet, dass nur durch die Übermittlung des Betrages, der um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung die Vorschrift des § 53c EEG Anwendung findet, da der Netzbetreiber sonst keinen stromsteuerbefreiten Abzugsbetrag vom anzulegenden Wert hat.
Ist der Anwendungsbereich des § 53c EEG eröffnet, ist die Frage, welche Voraussetzungen für das Eintreten der Rechtsfolge, also der Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung erfüllt sein müssen. Hierzu wird im Folgenden die Vorschrift des § 53c EEG etwas genauer beleuchtet.


E. Vorschrift des § 53c EEG im Detail

Die Vorschrift des § 53c EEG regelt, dass, wenn Strom durch ein Netz durchgeleitet wird und dieser durchgeleitete Strom von der Stromsteuer befreit ist, dann muss der anzulegende Wert um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert werden. Eine Verringerung des anzulegenden Wertes kommt daher ? nein, nicht daher, sondern weil das immer so ist... nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 53c EEG erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt zum einen, dass Strom durch ein Netz durchgeleitet wird und zum anderen, dass dieser Strom von der Stromsteuer i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG befreit ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Rechtsfolge des § 53c EEG die Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf den anzulegenden Wert.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen des § 53c EEG genauer subsumiert ?was ist der Sachverhalt, den wir subsumieren? Wenn wir die Voraussetzungen ohne konkreten Sachverhalt behandeln, kann man schlecht von Subsumtion reden....


1. Strom und dessen Netzdurchleitung
Die Vorschrift des § 53c EEG i. V. m. § 19 Abs. 1 EEG bezieht sich ausschließlich auf Strom aus erneuerbare Energieträger der durch ein Netz geleitet wird. Fraglich ist hierbei, welche Art der Netzdurchleitung vom Gesetzgeber gemeint ist. Bei der Durchleitung von Strom durch ein Netzt wird zwischen der physikalischen oder der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung unterschieden. Die physikalische Netzdurchleitung ist die Durchleitung, wo tatsächlich Strom durch das Netz vom Einspeise- zum Entnahmepunkt fließt. Bei der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung wird hingegen die Strommenge aufgrund von Eigenverbrauch nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung transportiert sondern nur mit Hilfe von Bezugs- und Einspeisezähler buchhalterisch erfasst und die Daten wie beispielsweise die erzeugte- oder bezogene Strommenge in kW an den Netzbetreiber übermittelt.
Die EEG-Förderung kann sowohl durch die rein physikalische also auch durch die kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grunde findet die Vorschrift des § 53c EEG auf beide Durchleitungsarten Anwendung. Belege??? Wenn es keine gibt, dann genauer begründen und deutlich machen, dass es unsere Meinung sein soll...

Des Weiteren stellt sich auch die Frage, auf welche Netze die Vorschrift des § 53c EEG Anwendung findet. Es wird bei den Elektrizitätsversorgungsnetze zwischen den Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG welche auch als öffentliche Netze bezeichnet werden und den geschlossenen Verteilungsnetzen Gesetzgeber sagt immer Verteilernetze... gem. § 110 Abs. 2 EnWG unterschieden. Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung i. S. d. § 3 Nr. 24b EnWG zählen nicht zu den Netzen.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG sind Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen.
Unter den geschlossenen Verteilungsnetz gem. § 110 Abs. 2 EnWG versteht man i. S. d. Art. 28 Abs. 1 der RL 2009/72/EG ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe­gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt und keine Haushaltskunden versorgt werden.[f] Ferner zählen Eigenversogungsnetze, also Netze die gem. Art. 28 Abs. 1 lit. b der RL 2009/72/EG i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an verbundene Unternehmen verteilen, auch zu den geschlossenen Verteilernetzen. Die nationale Umsetzung der geschlossenen Verteilungsnetze erfolge in § 110 Abs. 2 EnWG und die der Eigennetze in § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG.
Kommt man nun zur Frage, auf welche Netze die Vorschrift des § 53c EEG Anwendung findet, muss man diese Frage wie folgt beantworten. so bitte nicht formulieren Die Vorschrift des § 53c EEG findet sowohl auf das Netz der allgemeinen Versorgung als auch auf geschlossene Verteilernetze Anwendung, weil der Anspruch auf die EEG-Vergütung auch zum einen durch das Netz der allgemeinen Versorgung und zum anderen durch geschlossene Verteilernetze möglich ist. geht noch viel einfacher und mit 50 % der genutzten Zeichen... Das bedeutet, dass zur Anspruchsberechtigung des § 19 Abs. 1 EEG der Strom aus erneuerbaren Energieträgern eingespeist bzw. Vermarktet werden muss. Dies kann sowohl durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes als auch durch ein geschlossenes Verteilernetz also für den Eigenverbrauch erfolgen.
Somit ist zusammenfassend zu sagen, dass es für den Anwendungsbereich des § 53c EEG unschädlich ist, ob es sich um eine physikalische oder eine kaufmännisch - bilanzielle Durchleitung handelt. Das bedeutet, dass die Regelung des § 53c EEG für die durch ein Netz durchgeleiteten oder kaufmännisch - bilanziell weitergegebenen Strommenge gilt, für die eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird, unabhängig ob es sich um ein öffentliches oder geschlossenes Verteilernetz handelt.[g]

Nun bleibt noch die Voraussetzung der Stromsteuerbefreiung, also dass der durchgeleitete Strom auch von der Stromsteuer i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG befreit ist.


2. Stromsteuerbefreiung
§ 53c EEG führt zur Verringerung der EEG-Förderung (bzw. genauer des anzulegenden Wertes), wenn eine Stromsteuerbefreiung vorliegt. Für das Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals, also der Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG, ist allerdings vorher zu klären, was Stromsteuer eigentlich ist, wie sie erhoben wird, wie sie entsteht, wer ihr Steuerschuldner ist. Ferner ist zu klären, wie der Befreiungstatbestand zu verstehen ist. Diese Vorfragen werden nachstehend vor dem eigentlichen Tatbestandsmerkmal des § 53c EEG kurz behandelt.

a. Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, also eine indirekte Steuer bei der die Steuerlast i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 StromStG dadurch entsteht, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Besteht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 StromStG eine Personenidentität zwischen Eigenerzeuger und dem Selbstverbraucher, entsteht die Steuerschuld mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch. Das deutsche Steuergebiet umfasst gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 StromStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Inseln Helgoland.
Da es sich bei der Erhebung der Stromsteuer um eine indirekte Steuer handelt, trägt der Steuerschuldner nicht selbst die Steuerschuld, sondern wälzt sie auf den Streuerträger ab. Die Pflicht zur steuerlichen Entrichtung überträgt der Steuerschuldner auf einen andere Person, den Steuerträger. Dieser hat dann die Steuerschuld zu entrichten.

Steuerschuldner ist gem. § 5 Abs. 2 StromStG der Versorger sowie der Eigenerzeuger, wenn er Strom selbst entnimmt. Versorger ist i. S. d. § 2 Nr. 1 StromStG derjenige, der Strom leistet. Mit dem Erlass vom Bundesministerium für Finanzen (BMF-Erlass) vom 6. 1. 2017, genauer zitieren!!!Seite, Rn.? welcher Rechtswirkung zum 1. 1. 2017 hat, handelt es sich auch bei der kaufmännisch-bilanziellen, also der fiktiven Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung um ein Leisten von Strom. Dies war vor dem 1. 1. 2017 nicht so. Die Regelung bis zum 31. 12. 2016 sah nach dem BMF-Erlass vom 19. 6. 2002 auch das ordentlich zitieren, Quellenangabe in der Fussnote mit Veröffentlichungsort usw.! vor, dass es sich bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung nicht um ein Leisten von Strom handelt.
Unter dem Begriff "Leisten" ist eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Leistenden zu verstehen, die aufgrund einer zwischen dem Leistenden und dem Adressat bestehenden schuldrechtlichen Beziehung in der Regel durch ein Stromversorgungsvertrag erbracht wird.[k] Der Gesetzgeber hat gem. § 4 Abs. 1 StromStG das Leisten von Strom grundsätzlich unter Erlaubniszwang gestellt. Somit muss i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG ein stromleistender Versorger mit Sitz im Steuergebiet, ein Eigenerzeuger der Strom zum Selbstverbrauch entnimmt und ein Letztverbraucher der Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebietes beziehen will, eine Erlaubnis besitzen. Einer Erlaubnis bedarf es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StromStG für Eigenerzeuger nicht, wenn der Eigenerzeuger innerhalb einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr 4. oder Nr. 5 StromStG von der Steuer befreit ist. Diese Befreiung der Erlaubnispflicht besteht nicht für den Versorger i. S. d. § 2 Nr. 1 StromStG.
Aus der Vorschrift des § 1a Stromsteuer-Durchführungsverordnung StromStV [l] ergeben sich für die Begriffsdefinition des Versorgers einige Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmeregelungen sind beispielsweise bei der Weitergabe von Strom an Mieter gem. § 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV. Somit zählt ein Letztverbraucher, der den Strom an seine Mieter weitergibt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 StromStG. Zusammenfassend zählen zum Ad­res­sa­ten­kreis der Steuerschuldner der Versorger i. S. d. § 2 Nr. 1 StromStG i. V. m. mit den Ausnahmeregelungen des § 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV, der Erzeuger gem. § 5 Abs. 1 S. 2 StromStG, der Letztverbraucher der nach § 7 StromStG Strom außerhalb des Steuergebietes bezieht und gem. § 6 StromStG sogar der sogenannte "Stromdieb", der Strom wiederrechtlich entnimmt.[m]
Als letztes gilt es noch zu klären, was der Gesetzgeber unter dem Begriff der Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG versteht und ob es sich für die Anwendung der Vorschrift des § 53c EEG um eine tatsächliche Stromsteuerbefreiung handeln muss. Unter dem Begriff Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG ist die reine Befreiung und nicht etwa Steuerentlastungen wie beispielsweise Erstattungen, Vergünstigungen oder Erlasse zu verstehen. [h] Stromsteuerbefreiungen i.S.d. Stromsteuergesetz ergeben sich überwiegend aus § 9 StromStG aber auch aus § 11 Nr. 12 StromStG i. V. m. Art. 11 des NATO-Truppenstatuts. Nach Art. 11 des NATO-Truppenstatuts i.V.m. § 11 Nr. 12 StromStG ist Strom steuerfrei, wenn er an ausländische Streitkräfte und dessen Mitglieder geleistet wird.[i] In der Praxis ist das eher seltener der Fall. Der Gesetzgeber sieht die Anwendung einer Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 StromStG.[j]
Bei der Vorschrift des § 53c EEG muss der Anlagenbetreiber die Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG nicht tatsächlich in Anspruch nehmen. Es reicht alleine der Tatbestand aus, dass der Strom Stromsteuerfrei ist, auch wenn die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen wird. [n] Eine Nichtinanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung kommt dadurch zustande, dass der Steuerschuldner seine steuerfreie Strommenge nicht bei der Steueranmeldung unter den Punkten 6a, 6b, 8 oder 9 des Vordruckes 1400[p] angibt. Eine Erläuterung zu den vorgenannten einzelnen Nummern befindet sich auf dem "Hinweisblatt zur Stromsteueranmeldung" Vordruck 1400. Gibt der Anlagenbetreiber die Menge des steuerbefreiten Stromes nicht an, befreit ihn das nicht von dem Tatbestand der Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 53c EEG. Dies hätte zur Folge, dass der Anlagenbetreiber einerseits auf den stromsteuerbefreiten Strom die volle Stromsteuer zahlt und andererseits den Betrag resultierend aus der Stromsteuerbefreiung sich auf den anzulegenden Wert anrechnen lassen muss und sich somit die Höhe seiner in Anspruch genommenen EEG-Förderung verringert.

Um eine Stromsteuerbefreiung gem. § 53c EEG i. V. m. § 9 Abs. 1 StromStG begründen zu können , müssen die Folgenden Befreiungstatbestände der Vorschrift des § 9 Abs. 1 StromStG erfüllt sein.


3. Voraussetzung der Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 StromStG

Aus der Vorschrift des § 9 StromStG ergeben sich folgende Befreiungstatbestände. Somit ist Strom dann steuerfrei, wenn er:
      • i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 aus erneuerbaren Energieträgern ist und dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.
      • gem. Abs. 1 Nr. 2 zur Stromerzeugung entnommen wird.
      • nach Abs. 1 Nr. 3 in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird
o und i.S.d. lit. a vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird.
o oder nach lit. b von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.
      • i.S.d. Abs. 1 Nr. 4 aus Notstromanlagen erzeugt wurde.
      • gem. Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 auf Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugt und verbraucht wird.
      • nach Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Abs. 2 entnommen wird.

Unter dem Anwendungsbereich des § 53c EEG fallen lediglich die Befreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG. Die Befreiungstatbestände der Nummern 2, 4 und 5 kommen aus folgenden Gründen nicht in Betracht. Formulierung!!! Nach "aus folgenden Gründen" darf nur noch eine klare Auflistung stehen! Ziel der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist es, eine Doppelbesteuerung sowohl des eingesetzten, als auch des erzeugten Stromes zu vermeiden.
Zuordnung zu den oben genannten Vorschriften funktioniert nicht wirklich Diese Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG basiert auf Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie).[s] Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL 2003/96/EG stellt den Mitgliedsstaaten frei, aus umweltpolitischen Gründen eine Besteuerung auf den Strom zur Stromerzeugung und Strom zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung vorzunehmen.[q] Von dieser Möglichkeit der Doppelbesteuerung hat Deutschland mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG keinen gebrauch gemacht.[r]
Die Befreiungstatbestände der Vorschriften der § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StromStG sind für den Anwendungsbereich des § 53c EEG17 irrelevant, da bei Nr. 4 sich die Befreiung auf den Strom bezieht, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung, also einem Notstromanlage und nicht etwa auf Anlagen, die zur „dauerhaften“ Stromerzeugung dienen und Abs. 1 Nr. 5 weil der auf Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugte Strom auch auf diesen verbraucht werden muss oder bei Schienenfahrzeugen zu begünstigten Zwecken i.S.d. § 9 Abs. 2 StromStG entnommen werden muss.[t]

Aus den oben genannte Gründen bezieht sich die Regelung der Vorschrift des § 53c EEG lediglich auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG. Um eine Befreiung der Stromsteuer i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG begründen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.


a. Befreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom dann von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern ist und dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Das bedeutet, das die Voraussetzungen wie:
(1) das vorliegen von Strom aus erneuerbaren Energieträgern,
(2) das vorliegen eines ausschließlichen Ökostromnetz bzw. Leitung
für eine Anwendung des § 53c EEG kumulativ erfüllt sein müssen.
merkwürdig formuliert

(1) Strom aus erneuerbaren Energieträgern
Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist gem. § 2 Nr. 7 StromStG Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird. Hiervon ausgeschlossen ist Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt. Strom aus erneuerbaren Energien wird auch dann nicht als solcher i. S. d. § 2 Nr. 7 StromStG angesehen, wenn es sich anstatt um physisch nur um bilanziell eingesetzte erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung handelt. Das bilanzielle Einsetzen von erneuerbaren Energieträgern entspricht nicht der Systematik der Verbrauchsteuer, weil die Voraussetzung der Verbrauchsteuer, dass die Entstehung der Steuer an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand geknüpft ist, nicht gewährleistet werden kann. Grund dafür ist, dass zum Beispiel der eingesetzte Strom für die Stromerzeugung anstatt aus verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisses Biomethan lediglich aus bilanziell zugekauftes Biomethan besteht, tatsächlich würde jedoch konventionelles Erdgas verwendet werden.[w]
Die Voraussetzung, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Grün-Strom) befreit ist resultiert aus Art. 15 Abs. 1 lit. b der RL 2003/96/EG. Im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. b der RL 2003/96/EG haben Mitgliedsstaaten das Recht, unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für elektrischen Strom, der beispielsweise auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht, der in Wasserkraftwerken gewonnen oder der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird zu gewähren. Diese Befreiungen von der Steuer bezieht sich lediglich auf die Einsatzstoffe bei der Stromerzeugung und nicht auf die förderungswürdige Verwendung des Stromes.[u] Der deutsche Gesetzgeber übernahm die Regelung des Art. 15 Abs. 1 lit. b der RL 2003/96/EG mit der Einschränkung der Ausschließlichkeit und schränkte diese sogar noch einmal durch die Verwendung der Vorschrift des § 1b StromStV i. V. m. § 11 Nr. 9 StromStG ein. Die Einschränkung der Vorschrift des § 1b StromStV i. V. m. § 11 Nr. 9 StromStG bezieht sich auf die Stromerzeugung mit Deponiegas, Klärgas oder Biogas und gilt seit dem 30. September 2011 mit der Änderung der StromStV vom 20. September 2001.[v] Die Vorschrift des § 1b Abs. 1 StromStV bestimmt, dass nur das Betreiben einer Zünd- oder Stützfeuerung von der Ausschließlichkeit i. S. d. § 2 Nr. 7 StromStG ausgenommen werden kann, wenn diese technisch nicht mit Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden können. Fraglich ist, was der Gesetzgeber unter der Ausschließlichkeit von Strom aus erneuerbaren Energien versteht.

(2) Ausschließliches Ökostromnetz bzw. Leitung
Ein Ökostromnetz bzw. ein sog. Grünstrom-Netz ist ein Netz, welches ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern i. S. d. § 2 Nr. 7 StromStG zur Einspeisung und Entnahme genutzt wird. Dies trift auch für den Begriff der Ökostromleitung zu. Die Voraussetzung, dass es sich für die Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung ausschließlich um ein Grünstrom-Netz handeln muss wird damit begründet, dass nach der Einspeisung in das Versorgungsnetz es im Verlauf der Versorgungskette immer schwieriger wird, den Nachweis der erneuerbaren Energiequellen zu führen (BT-Drs. 14/40).[x]
Nach der grammatikalischen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG dürfte aufgrund der Verwendung des Begriffes der Ausschließlichkeit für eine Stromsteuerbefreiung keine Vermischung, unabhängig von Zeitpunkt oder Zeitraum von Grünstrom und Graustrom stattfinden. Graustrom wird als solcher Strom bezeichnet, der aus verschiedenen Energieträgern wie fossile, erneuerbare oder atomare Energieträger entsteht. Eine Vermischung von Grün,- und Graustrom kann im öffentlichen, in geschlossenen aber auch im Eigenstromnetz erfolgen. Erfolgt im Netz der allgemeinen Versorgung oder in einem geschlossenen Verteilernetz eine Vermischung, würde das Netz nicht den Tatbestand eines Ökonetzes erfüllen. Anders hingegen bei der Vermischung im Eigennetz. Eigennetz sind nach Auffassung des Bundesministerium für Finanzen (BMF) Netze, in dem sich innerhalb dieses Netzes kein Versorger befinden darf und keine Ausnahme nach dem Versorgungsstatus gem. § 1a StromStV vorliegt.[z] Dieser Auffassung folgt auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH), welches Eigennetze nur als solche ansieht, welche ausschließlich dem Eigenverbrauch des Eigenerzeugers i. S. d. § 2 Nr. 2 StromStG"}} dienen.[aa] Eigennetze, die einen Versorger beinhalten zählen stromsteuerrechtlich nicht mehr als Eigennetz sondern als Versorgungsnetz.
Das BMF hat mit dem BMF-Erlass vom 30. November 2001 verdeutlicht, dass die Voraussetzung, dass es sich ausschließlich um ein Ökostromnetz spricht der Gesetzgeber in der Vorschrift von Ökostromnetz und Ökostromleitung??? handeln muss immer noch gegeben ist, wenn Grünstrom erst innerhalb eines Eigennetzes oder einer diesem entsprechenden Leitung am Ort der Erzeugung mit Graustrom vermischt wird.[y] Die erlaubte Vermischung von Grün,- und Graustrom im Eigennetz wird vom BMF damit begründet, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern oftmals nicht ausreicht, um jederzeit den gesamten Energiebedarf des Erzeugers zu decken. Der Erzeuger benötigt neben seinen erzeugten Grünstrom auch Graustrom, um eine Deckung für seinen gesamten Energiebedarfes sicherzustellen. Ein Beispiel wäre die Erzeugung von erneuerbarer Energie aus einer Photovoltaikanlage. Da Nachts die Anlage keinen Strom produzieren kann, muss der Anlagenbetreiber auf Graustrom zurück greifen. Das BMF geht sogar noch weiter und sagt, dass es Zeiten geben muss, in denen der gesamte Energiebedarf mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden kann. Somit würde es zu keiner Stromsteuerbefreiung kommen, wenn schon vornherein bei optimalen Bedingungen die Stromerzeugungsanlage für die Deckung des durchschnittlichen Energiebedarfs nicht ausreicht. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Windkraftanlage unter den für die Anlage optimalen Bedingungen Strom erzeugt und dieser erzeugte Strom ausreichen muss, um den zu diesen Zeiten durchschnittlichen Energiebedarf aller am Eigennetz angeschlossenen Letztverbraucher zu decken.
Eine Vermischung von Grünstrom und Graustrom kann auch dann als unschädlich angesehen werden, wenn diese unmittelbar am Ort der Erzeugung stattfindet. Unter dem unmittelbarem Ort der Erzeugung versteht man das Grundstück oder das Gebäude, welches sich in oder auf dem Gebiet befindet, wo sich die Stromerzeugungsanlage befindet. Bei dem Ort der Erzeugung kann es sich auch um mehrere Gebäude oder Grundstücke auf einem Gebiet, welches auch betrieblich genutzt wird, handeln. Das bedeutet, dass wenn die Erzeugungsanlage sich beispielsweise im unmittelbar daneben stehenden Nachbarhaus und dazwischen keine öffentliche Straße, Flüsse, andere Grundstücke oder Waldflächen befinden, ist die Vermischung von Grünstrom und Graustrom für eine Steuerbefreiung unschädlich.[bb] Ein Stromnetz, welche zuvor bzw. zwischenzeitlich mit Graustrom gespeist wurde und mit dem Betrieb der Anlage, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt zu einem Ökostromnetz wird, ist für eine Stromsteuerbefreiung ebenso unschädlich.
Bei der Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse darf keine Vermischung stattfinden. Bei der Erzeugung mit diesen Energieträgern muss eine zeitliche und mengenmäßige Trennung erfolgen, um dann eine genaue Ermittlung der steuerlichen entlastungsfähigen Strommenge zu erreichen.

Zusammenfassend ist zur Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zu sagen, dass Strom dann steuerfrei ist, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern gem. § 2 Nr. 7 StromStG gewonnen wird und "ausschließlich" aus einem Ökostromnetz oder einer Ökostromleitung entnommen wird. Für die Befreiung von der Stromsteuer und die Erfüllung der Ausschließlichkeit ist es unschädlich, wenn ein Netz oder eine Leitung vor der Inbetriebnahme ganz oder teilweise Graustrom transportiert hat und nach der Inbetriebnahme ausschließlich Grünstrom durchgeleitet wird. Eine Vermischung von Grünstrom mit Graustrom ist dann für die Befreiung unschädlich, wenn diese erst innerhalb des Eigennetzes oder einer Leitung unmittelbar am Ort der Erzeugung erfolgt. Bei der Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse darf keine Vermischung stattfinden, um die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


b. Befreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG
Ein weiterer Befreiungstatbestand für eine Stromsteuerbefreiung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG. Im Sinne dieser Vorschrift ist Strom dann von der Stromsteuer befreit, wenn der Strom in einer Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG findet seinen Ursprung aus Art. 21 Abs. 5 der RL 2003/96/EG. Art. 21 Abs. 5 der RL 2003/96/EG regelt, dass Mitgliedsstaaten unbeschadet des Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL 2003/96/EG das Recht haben, kleine Stromerzeuger von der Steuer zu befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern. Der Begriff einer kleinen Anlage ist im Gesetz nicht definiert. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit der Formulierung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG jedenfalls bei dieser Vorschrift darauf festgelegt, dass kleine Stromerzeugungsanlagen Anlagen sind, die eine Nennleistung bis maximal 2 Megawatt haben.

Die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung i. S. d. Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG sind,

(1) das Vorliegen eine Stromerzeugungsanlage bis max. 2 Megawatt und
(2) der räumliche Zusammenhang.

(1) Erzeugungsanlage bis max. 2 Megawatt
Wie bereits oben erwähnt, ist der Begriff der Anlage im StromStG nicht definiert. Nach Rechtsprechung des BFH mit dem Urteil vom 23. Juni 2009 ist der Anlagenbegriff eigenständig und funktionsbezogen auszulegen und verbietet eine Isolierte Betrachtung.[cc] Es soll Vielmehr auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abgestellt werden. Hierfür können unter anderem die räumliche Anordnung und Unterbringung der Module, die messtechnische Erfassung der eingesetzten Energieträger und des erzeugten Stroms sowie der erzeugten Wärme, die Steuerungsmöglichkeiten oder die Leitungsführung als Kriterien herangezogen werden. Starke Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage, sind die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z. B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme.[dd] Ferner kann man auch von einer Anlage ausgehen, wenn jedes Aggregat eine eigene Steuerung hat, die es ermöglicht, die Aggregate getrennt voneinander zu betreiben. Das bedeutet, dass auch mehrere Aggregate bzw. Stromerzeugungseinheiten, die sich an einem oder an mehreren Standorten befinden, zu einer Anlage i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG zusammengefasst werden können. Eine normierte Regelung befindet sich in § 12b Abs. 1 und 2 StromStV. Gemäß der Vorschrift des § 12b Abs. 1 StromStV gelten unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung § 20 Abs. 2 EEG, fernsteuerbar sind und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Zu diesen Versorgungsnetzen zählen insbesondere die Netze der allgemeinen Versorgung aber auch Betriebs- und Eigennetze.[ee]
Werden mehrere Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage i. S. d. § 12b Abs. 1 und 2 StromStV zusammengefasst, wird auch gem. § 12b Abs. 3 StromStV die elektrische Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten zu einer Gesamtsumme zusammengefasst. Ist die gesamt ermittelte elektrische Nennleistung größer als 2 Megawatt, erfolgt auf dem in der Anlage erzeugten Strom keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG

(2) räumlicher Zusammenhang
Im Sinne der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG bezieht sich der räumliche Zusammenhang auf die Erzeugungsanlage und der Entnahmestelle. Also muss die Erzeugungsanlage im räumlichen Zusammenhang zu der Entnahmestelle stehen.
Nach Ansicht des BFH ist der Begriff "räumlich" gebietsbezogen anzusehen. Das bedeutet, dass es sich bei einem räumlichen Zusammenhang um ein Gebiet handelt, welches sich durch Länge, Breite und Höhe abgrenzen lässt. Ein Beispiel für die Erfüllung des räumlichen Zusammenhangs ist, wenn mit dem in einer begünstigten Anlage erzeugten Strom ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale Abnahmestellen versorgt werden. Mit dem BFH- Urteil vom 20. 4. 2004 befanden sich die Entnahmestellen in einem Umkreis von 4,5 km innerhalb des in seiner räumlichen Ausdehnung genau definierten Gemeindegebietes.[ff] Ein räumlicher Zusammenhang zur Entnahmestelle muss jedenfalls dann verneint werden, wenn die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz ohne eine gebietsbezogene räumliche Begrenzung der Entnahmestellen erfolgt. Für eine Begrenzung eines Gebietes wird die tatsächliche Entfernung der Entnahmestelle zu der Anlage, die Anzahl der Entnahmestellen und ihre Verteilung in der Fläche und die Spannungsebene des Versorgungsnetzes, in das der Strom eingespeist wird, berücksichtigt.[gg]

Zusammenfassend ist zur Stromsteuerbefreiung i. S. d. Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG zu sagen, dass der erzeugte Strom aus einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von max. 2 Megawatt erzeugt wird und die Erzeugungsanlage des Anlagenbetreiber im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch steht, von der Stromsteuer befreit ist.

c. Befreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG
Ein Anspruch auf eine Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG wird dann begründet, wenn der Strom in einer Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.
Für eine Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung i. S. d. Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählen,:

wie oben formatieren
        • c.1 das Vorliegen einer Leistungsbeziehung,
        • c.2 Anlagenbetreiber oder einem zum betreiben Beauftragten
        • c.3 räumlicher Zusammenhang

c.1 das Vorliegen einer Leistungsbeziehung
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG setzt für die Befreiung der Stromsteuer eine Leistungsbeziehung zwischen dem Betreiber oder demjenigen, der die Anlage betreiben lässt und dem Letztverbraucher voraus. Der Gesetzgeber präzisiert in der Vorschrift des § 12b Abs. 4 Satz 1 StromStV den Personenkreis für eine Leistungsbeziehung. Somit dürfen gem. § 12b Abs. 4 Satz 1 StromStV nur die in der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG genannten Personen an der Leistungsbeziehung beteiligt sein um eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Diese Leistungsbeziehung besteht im Stromsteuerrecht grundsätzlich aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit der Verpflichtung zur Strombeschaffung.[hh] Bei der Strombeschaffung ergeben sich folgende Lieferverhältnisse. Zum einen kann der Letztverbraucher mit dem Eigentümer, der die Erzeugungsanlage selbst betreibt, einen Stromliefervertrag abschließen und zum anderen kann der Letztverbraucher einen Stromliefervertrag mit dem Eigentümer, der die Erzeugungsanlage betreiben lässt und mit dem Beauftragten z. B. einen Contractor der die Anlage betreibt abschließen.
Bei dieser Strombeschaffung, also der Lieferung von Strom an den Letztverbraucher ist die Belieferung von mehreren Letztverbrauchern zulässig und ist für die Voraussetzung der Leistungsbeziehung unschädlich.[ii]
Eine Stromsteuerbefreiung i. S. d. Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strom vom Betreiber oder dem zum Betrieb der Anlage Beauftragten an einem Versorger geliefert wird.[mm] Ein Versorger zählt nicht zum gesetzlich normierten Personenkreis des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG.
Ein Sonderfall besteht bei vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG. Ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ist ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt.
Bei den vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen handelt es sich bei der Weitergabe bzw. der Einspeisung in das öffentliche Netz nicht um eine Leistung von Strom, da diese sowohl die Stromerzeugungsanlage als ach die Stromnetze betreiben und es keinen Kontrahierungszwang mit sich selbst gibt.
Besteht eine Leistungsbeziehung mit dem richtigen Personenkreis, also zwischen dem Anlagenbetreiber, demjenigen der die Anlage betreiben lässt und dem Letztverbraucher ist als nächstes zu prüfen, wer i. S. d. Vorschrift ein Anlagenbetreiber und derjenige ist, der die Anlage betreiben lässt.

c.2 Anlagenbetreiber oder einem zum betreiben Beauftragten
ist das ein Satz auf deutsch oder dieses komische alte Yedi-Wesen aus Star Wars??Das FG Thüringen mit dem Urteil vom 31. 7. 2008 [jj] und das FG Hamburg mit dem Urteil vom 26. 1. 2010 [kk] sehen in den Begriff des Betreibers im Regelfall den Eigentümer und weiterführend bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch den Betriebsführer bzw. die Betriebsführungsgesellschaften sowie einen Contractor. Ein Contractor ist ein Energiedienstleister i. S. d. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien einen Nutzeffekt erzielen vermag.
Fraglich ist, wer eine Anlage betreiben lassen kann. Nach Auffassung des FG Thüringen mit dem Urteil vom 31. 7. 2008 kann nur der Eigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Anlage und den erzeugten Strom hat, eine Stromerzeugungsanlage betreiben lassen. Im Bezug auf das Urteil vom FG Hamburg kann sogar ein mittelbarer Eigentümer mit 98 Prozent Gesellschaftsanteilen und unter Berücksichtigung eines vorliegenden Beherrschungsvertrag eine Stromerzeugungsanlage betreiben lassen.[ll]
Wurde jemand bestimmt, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt und zwischen den Betreibenden und dem Letztverbraucher auch eine Leistung in Form von der Lieferung von Strom erfolgt ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzung des räumlichen Zusammenhanges erfüllt wird.

c.3 räumlicher Zusammenhang
Die Voraussetzung des räumlicher Zusammenhanges i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG ist identisch mit der aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StromStG. Insofern wird hier auf Punkt a.2.2 verwiesen.


Sind alle Voraussetzungen aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG erfüllt, erfolgt eine Stromsteuerbefreiung. Ist der Strom von der Stromsteuer befreit, dann muss i. S. d. § 53c EEG der anzulegende Wert um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert werden. Das wiederum zieht für die dem Grunde nach anspruchsberechtigten Anlagenbetreiber eine Verringerung der EEG-Vergütung mit sich.
Fraglich ist allerdings der zeitliche Anwendungsbereich, also ab wann sich der Anlagenbetreiber die Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Vergütung anrechnen lassen muss.


4. Zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift des § 53c EEG
sollte es nicht lieber direkt Rückwirkung heißen?

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift zur Anrechnung der Stromsteuerbefreiung i. S. d. § 53c EEG im EEG 2017 normiert, welches zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. ??? geht es vielleicht noch umständlicher? Normalerweise gilt eine gesetzliche Regelung ab Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes, es sei denn, die gesetzlichen Übergangsbestimmungen bestimmen für einzelne Regelungen einen abweichenden Geltungszeitraum. Eine Rückwirkung ist wegen dem bestehenden Rechtsstaatsprinzip i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG in der Regel ausgeschlossen. Die Intension des Rechtsstaatsprinzip ist die, dass die Ausübung aller staatlichen Gewalt umfassend an das Recht gebunden werden soll. Das bedeutet, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.
Im Bezug auf die Vorschrift des § 53c EEG besteht eine eine Rückwirkung, welche der Gesetzgeber in § 104 Abs. 5 EEG normiert hat. Der § 104 Abs. 5 EEG regelt unter anderem den Anwendungszeitraum des § 53c EEG. Aus der Vorschrift des § 104 Abs. 5 EEG ergibt sich, dass § 53c EEG rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden ist. Fraglich ist allerdings, ob diese Rückwirkung mit den Grundrechten vereinbar ist. Mit dem Grundrechten vereinbar wäre die Rückwirkung jedenfalls dann nicht, wenn sie gegen die Rechtssicherheit bzw. gegen das Prinzip des Vertrauensschutz verstößt. Der Grundsatz des Prinzip des Vertrauensschutz besteht darin, dass der Staatsbürger darauf vertrauen kann, dass der Staat seine wohlerworbene Rechtsposition nicht wieder entzieht. Aufgrund dessen, dass der Staatsbürger auf seine Rechtsposition vertrauen kann sind rückwirkende Gesetze generell bedenklich.
Grundsätzlich zulässig wären jedoch sog. "unechte Rückwirkungen". Es gibt zwei Arten von Rückwirkungen. Diese sind zum einen die "echte Rückwirkung" und zum anderen die "unechte Rückwirkung". Bei der echten Rückwirkung greift der Gesetzgeber nachträglich in einen Tatbestand ein und regelt diesen Sachverhalt neu, obwohl dieser in der Vergangenheit vollständig abgeschlossen wurde. Grundsätzlich ist eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig. Grundsätzlich unzulässig deshalb, weil einer Unzulässigkeit z. B. zwingende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen oder eine ungültige Rechtsnorm entgegen stehen können.
Bei einer "unechten Rückwirkung" greift der Gesetzgeber auch nachträglich in einen Tatbestand ein, der in der Vergangenheit schon begonnen wurde aber noch fortdauert. Eine unechte Rückwirkung steht verfassungsrechtlich nichts entgegen und ist somit grundsätzlich zulässig.
Fraglich ist, um welche Rückwirkungsart es sich bei der Vorschrift des § 53c EEG i. V. m. § 104 Abs. 5 EEG handelt. Bei der Vorschrift des § 53c EEG i. V. m. § 104 Abs. 5 EEG handelt es sich um



Fußnoten

[a] Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist.
[b] Stromsteuergesetz StromStG vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist.
[c] Bundesnetzagentur (BNetzA): Ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn welche zur Aufgabe hat, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weitere Entwicklung auf dem Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations-, Post- und seit dem 1. Januar 2006 auch auf dem Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen.
[d] BGBl. 1786, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
[e] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung "Zu der neuen Nummer 31, Seite 143"
[f] RICHTLINIE 2009/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009
über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
[g] BT-Drs. 18/10668
[h] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht Strom und Energiesteuern 86. EL 2015, Rn. 45
[i] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht 86. EL 2015, Rn. 49.
[j] BT-Drs. 18/10668
[k] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 2 StromStG, Rn. 8.
[l] Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) geändert worden ist
[m] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht "Strom und Energiesteuer" 86. EL September 2015 Rn. 40.
[n] Informationen zu den Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 Stromsteuergesetz (StromStG), Generalzolldirektion: Direktion IV – Verbrauchsteuer- und Verkehrsteuerrecht, Prüfungsdienst, http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/vst_info_stromsteuerbefreiung.html
[o] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht 86. EL 2015, Rn. 45.
[p] Formular-Vordruck 1400 zur Steueranmeldung: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=66A74985AA46BB344F5C
[q] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht 86. EL 2015, Rn. 47.
[r] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 8.
[s] RICHTLINIE 2003/96/EG DES RATES vom 27. Oktober 2003
zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieer- zeugnissen und elektrischem Strom
[t] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 27.
[u] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 2.
[v] BGBl. I, 1906, Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011,
[w] Generalzolldirektion, Information zu den Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 und Nummer 3 Stromsteuergesetz (StromStG)
[x] Drucksache 14/40 Seite 9 lit. bb, Deutscher Bundestag,14. Wahlperiode 17. 11. 98
[y] BMF- Erlass vom 30. November 2001 - III A 1 - V 4250 - 27/01
[z] BMF- Erlass vom 30. November 2001 - III A 1 - V 4250 - 27/01
[aa] BFH - Urteil vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15
[bb] Generalzolldirektion, Information zu den Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 und Nummer 3 Stromsteuergesetz (StromStG)
[cc] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 15.
[dd] BFH - Urteil vom 23. 6. 2009 VII R 42/08
[ee] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 16.
[ff] BFH - Urteil vom 20. 4. 2004 VII R 44/03
[gg] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 17.
[hh] BT-Drs. 14/40, Seite 11
[ii] BMF vom 18. 10. 2004 III A 1 - V 4250 - 9/04, Rz. 21
[jj] FG Thüringen - Urteil vom 31. 7. 2008 II 844/06, CuR 2009, 74
[kk] FG Hamburg - Urteilvom 26. 1. 2010 4 K 53/09, Rn. 38
[ll] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 19.
[mm] Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Milewski Stromsteuergesetz, 1. Auflage 2012, § 9 StromStG, Rn. 21.



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