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Version [82947]

Dies ist eine alte Version von SonderFormen erstellt von Lisa am 2017-08-14 16:57:23.

 

Sonderformen von Kausalität






A. Abgebrochene Kausalität
Die abgebrochene Kausalität ist der überholenden Kausalität sehr ähnlich und wird daher als Unterfall der überholenden Kausalität betrachtet. Es werden zwei Kausalreihen in Kraft gesetzt, wobei die spätere Ursache die frühere unterbricht und dadurch wird stellvertretend die eigene Kausalität in den Vordergrund gestellt. Durch ein Beispiel soll das Verständnis der abgebrochenen Kausalität unterstützt werden.
A wird vergiftet. Das Gift erfordert eine Wirkungsdauer von mehreren Stunden. A merkt keine Symptome der Vergiftung und entscheidet sich bestens gelaunt für einen Spaziergang. Während des Spazierganges rast ein Auto auf A zu und überfährt ihn, noch bevor das Gift wirksam geworden ist.
Hier hätte das Gift den A getötet. Allerdings ist nach der Äquivalenztheorie nur diejenige Handlung kausal, die den konkreten Erfolg verursacht hat. Der Tod wurde nicht durch das Gift verursacht, sondern durch den Aufprall mit dem Auto. Demnach ist der Autofahrer kausal für den Tod verantwortlich, während keine Kausalität für den Giftverabreicher besteht.
Quelle: http://gesetze-und-rechte.de/tag/abgebrochene-kausalitaet/

B. Alternative Kausalität bzw. Doppelkausalität

Von der alternativen Kausalität oder Doppelkausalität ist die Rede, wenn zwei unabhängig voneinander verlaufende Ereignisse zu der selben Schadensfolge führen. Jede der beiden verursachenden Ereignisse hätte auch alleine bereits den gesamten Schaden verursacht.
Erkennbar ist später jedoch nicht, welche der Tathandlungen zur Schadensfolge geführt hat. Dies ist gesetzlich in § 830 I 2 BGB als sogenannter "Urheberzweifel" wiederzufinden.
In diesem Fall der Doppelkausalität oder alternativen Kausalität liegt eine Art Modifizierung der Äquivalenztheorie vor, wonach für den Erfolg jede einzelne Ursache als begründend für die Tatbestandsverwirklichung angesehen wird.


C. Anknüpfende Kausalität

Liegt keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Aktion und dem Erfolg vor, ist die Kausalität generell zu bejahen und es liegt somit eine sogenannte anknüpfende Kausalität vor. Hierbei sind vor allem Fälle angesprochen, bei welchen sich ein unabhängiger Dritter dem Kausalverlauf, welcher vom Täter herbeigeführt wurde, anschließt.Daus ist zu schließen, dass die Aktion des Dritten nur erfolgreich sein kann, weil der Täter vorher gehandelt hat und an diese Handlung angeknüpft werden konnte.
Durch die Zwischenhandlung des Dritten wird der Kausalzusammenhang also nicht unterbrochen, viel mehr ist die zweite Bedingung von der ersten abhängig und setzt diese fort.(1)
Sie wird in der Literatur häufig auch als "fortwirkende Kausalität" oder "mehrstufige Kausalität" bezeichnet.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Äquivalenztheorie [VERLINKUNG],sind alle Bedingungen / Aktionen / Maßgaben als gleichwertig anzusehen. Wichtig ist also, dass die betrachtete Aktion, auch wenn sie den Erfolg nur mitverursacht hat, eine von mehreren in Betracht kommenden Ursachen für den eingetretener Erfolg ist.(2)
Oftmals handelt es sichbei der ersten Bedingung um eine fahrlässige, an welche dann eine andere angeknüpft wird. (3)
[VERLINKUNG] Beispiel --> Geliebte

Als Beispiel sei in diesem Kontext der Fall anzuführen, in dem die ahnungslose Geliebte G ihrem Freund F Gift überlässt, mit welchem dieser seine Ehefrau E umbringt. Auch hier hat G den Tod verursacht, auch wenn sie den Verwendungszweck nicht kannte.4

1. Roxin, AT I, § 11, rn. 28.; Kühl, AT, § 4, Rn. 31f.; Sch/Sch/Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13ff., Rn. 77.
2. Kühl, AT, § 4, Rn. 31.
3. Rengier, AT, § 13, Rn. 25.
4. RGSt 64, 370.; Roxin, AT I, § 11, Rn. 28.


D. Hypothetische Kausalität

Die hypothetische Kausalität bezieht sich auf den Verlauf eines Geschehens, den es in Wirklichkeit nicht gegeben hat. Das Problem der hypothetischen oder auch Überholenden Kausalität tritt zu Tage, wenn eine Ursache zu einem Erfolg geführt hat, eine zweite Ursache zugleich aber ebenfalls zu demselben Erfolg in Reserve gestanden haben kann (=Reserveursache). Daraus folgend stellt sich die Frage, ob die erste, die zweite oder beide Ursachen als kausal anzusehen sind.
Daher wird laut h.M. zwischen drei Fällen differenziert:
a) Anlagefälle:
Hier bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits eine innewohnende Schadensanlage in der geschädigten Person oder Sache. In diesen Fällen beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile. Keine oder eine beschränkte Ersatzpflicht besteht demzufolge zum Beispiel bei der Beschädigung einer Sache, die ihrer Anlage nach vor der Vernichtung stand (z.B. ein vom Schädiger zerstörtes Haus, das ohnehin abgerissen werden sollte).

b) Objektschäden:
Bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (Objektschaden) erwirbt der Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses einen Schadensersatzanspruch gegen den Erstschädiger. Dieser kann durch das schädigende Zweitereignis nicht berührt werden. Nach h.M. ist die Reserveursache unbeachtlich. Der einmal entstandene Schadensersatzanspruch entfällt nicht wieder durch ein späteres Ereignis, das die gleiche Rechtsgutsverletzung herbei geführt hätte. Die hypothetische Kausalität ist hier nicht zu beachten.
Beispiel: A schlägt die Fensterscheibe des Ladengeschäftes des G ein. Unmittelbar danach zerstört eine Explosion, die von Z herbeigeführt wird, sämtliche Scheiben im Umkreis. Der Schaden, der durch A entstanden ist, entfällt nicht durch die Zerstörung der Explosion.

c) Vermögensfolgeschäden:
Bei den Vermögensfolgeschäden (auch entferntere Schäden) ist die hypothetische Schadenszuordnung zu beachten. Es handelt sich hierbei um solche Schäden, deren Höhe und Entwicklung zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht abgeschlossen sind. Dies sind Nachteile, die sich erst entwickeln und auf die hypothetische Kausalität ab dem Eintritt des Zweitereignisses einwirken können.
Beispiel: A verursacht bei dem Taxi des T einen Totalschaden. Drei Tage später wäre es durch einen Garagenbrand jedoch ebenfalls zu einem Totalschaden gekommen. Nach h.M. hat A den Objektschaden zu ersetzen. Jedoch muss A nur den Verdienst- und Nutzungsausfall begleichen, der bis zu dem Garagenbrand entstanden ist, da nur bis zu diesem Zeitpunkt der T sein Taxi hätte benutzen können, wenn es zu dem schädigenden Ereignis des A nicht gekommen wäre.


E. Kumulative Kausalität

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Ursachen zu einem Ereignis führt, bei der jede einzelne der Ursachen kausal ist. Die kumulative Kausalität kann aufgereiht hintereinander geschehen, zum Beispiel wenn eine Person die Waffe bereitstellt und eine andere Person damit schießt. Oder sie kann so verlaufen, dass zwei Ursachen unabhängig voneinander zu dem Ereignis führen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwei Unternehmen unabhängig voneinander Schadstoffe in ein Gewässer leiten und den Fischbestand dort vernichten. Die Abgabe jedes einzelnen der Unternehmen hätte schon zu dem Fischsterben geführt.


F. Psychische Kausalität

Bei der psychischen Kausalität handelt es sich um einen nur durch die Psyche vermittelten Kausalzusammenhang. Hierbei ist eine bestimmte Aktion begründend für die Bildung des Willens einer Person. Diese Willensbildung ist schließlich für die Herbeiführung der Tatfolge verantwortlich. A
Bei Erwägung von algemeinen Erfahrungsgrundsätzen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Kausalität vorliegt. So kann darauf geschlossen werden, dass tatsächlich eine psychsche Beeinflussung Grundlage für den Entschluss des Hadelnden war.(1.)(iurastudent)
[VERLINKUNG] --> Beispiel Fall "Grubener Verfolgungsfall"

Beispielhaft sei der „Gubener Verfolgungsfall“ anzuführen, in dem ein Asylbewerber auf der Flucht vor einer bewaffneten und ihm drohenden Gruppe Skinheads durch eine geschlossene Glastür springt und sich dabei tödliche Schnittwunden zuzieht. Ein Kausalität müsste in diesem Fall angenommen werden.2

1. Roxin, AT I, § 11, Rn. 31.; NK/Puppe, Vor §§ 13ff., Rn. 125.; Wessel/Beulke, AT, § 6, Rn.156.

2. BGHSt 48. 34.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 196.

G. Überholende Kausalität

Sofern mehrere handlungsbedingte Kausalketten vorliegen, ist diejenige die ausschlaggebende, welche den Erfolg verursacht. Das Kennzeichen der überholenden Kausalität besteht darin, dass die gesetzte Bedingung nicht bis zum Erfolg fortwirkt, sondern von einer anderen Bedingung überholt wird. Das folgende Beispiel soll die Wirkung der überholenden Kausalität verdeutlichen.
Die T will den O vergiften, der geht nämlich fremd. Damit der O das Gift nicht schmeckt gibt sie eine ordentliche Portion in ein Glas Tee. Der O trinkt den Tee und freut sich seines Daseins als es klingelt und die Z vor der Tür steht. Die hat nämlich erfahren, dass der O eine Freundin hat (die T) und beschlossen ihm eine Lektion zu erteilen. Sie zückt ihre Waffe und erschießt den O, noch bevor das Gift wirken kann.
Z ist ursächlich für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt, den Tod des O. Die T wiederrum hat keine Bedingungen gesetzt, die für den konkreten Erfolg ursächlich war. Während die Z sich des Totschlags strafbar gemacht hat, hat die T „nur“ den Versuch gewagt. Denn die von ihr gesetzte Bedingung ist überholt worden.
Quelle: http://www.juristischer-gedankensalat.de/2010/06/08/kausalitat-formenmeinungsstreits-und-objektive-zurechnung/
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