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Dies ist eine alte Version von RechtsformZusammenarbeitUntersuchung erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-10-30 16:38:53.

 

Kriterien der Bewertung von Rechtsformen für grenzüberschreitende Projekte


Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Rechtsformen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.

Die zu untersuchenden Aspekte wären demnach:

A. Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden. Auch die praktische Erfahrung und Häufigkeit der jeweiligen Rechtsformen kann in diesem Zusammenhang Bedeutung haben.

B. Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
  • wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
  • welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
  • insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
  • welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.

C. Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.

D. Finanzierungsstruktur
Im Falle von Projekten des öffentlichen Nahverkehrs, die naturgemäß meist keine Gewinne generieren, spielt die Finanzierung des jeweiligen Projektes - bei eventueller Errichtung wie beim anschließenden Betrieb - eine wesentliche Rolle. Deshalb stellt sich jeweils die Frage, inwiefern die gewählte Organisationsform:
  • sich (eigenständig) um externe Mittel (z. B. aus Eu-Fonds) bewerben kann,
  • durch öffentliche Träger bezuschusst werden kann,
  • Einnahmen (zumindest teilweise) aus der wirtschaftlichen Betätigung generieren kann.

E. Steuerung und Kontrolle
Bei der Wahl einer Organisationsform eines grenzüberschreitenden Projektes ist auch die Möglichkeit der Einflussnahme der Initiatoren - d. h. der öffentlichen Träger - zu beachten. Demnach ist bei der Wahl der Rechtsform zu fragen:
  • in welcher Weise die jeweilige Organisationsform von Entscheidungen der öffentlichen Träger abhängig ist,
  • wo Entscheidungen hinsichtlich des Projektes getroffen werden - innerhalb des für das Projekt eingerichteten Rechtssubjekts oder bei seinen öffentlichen, durch die lokale Politik bestimmten Trägern?

F. Vereinbarkeit mit aktueller bzw. neuer Regelung der Organisation des ÖPNV, insbesondere in Polen
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.

G. Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.

H. Vergaberechtliche Aspekte
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
  • soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
  • spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?

I. Umwandlungsprobleme
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?

J. Haftungsstruktur
Einige Rechtsformen (GmbH, EVTZ) sichern den Haftungsausschluss für die Gesellschafter/Mitglieder. Bei anderen (EWIV) haften die Mitglieder/Gesellschafter für eigene Verbindlichkeiten.
EVTZ haftet weiter für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).

K. Gewinn- und Verlustverteilung
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.

L. Kapitalausstattung
Bei GmbH: Grundkapital wird durch Gesellschafter aufgebracht
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds

M. Willensbildung und Vertretung
Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung.
Bei EVTZ s. EVTZStruktur.

N. Registerrechtliche Implikationen
Die Eintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig.

O. Genehmigungen
Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen.
Die GmbH erfordert kein Genehmigungsverfahren

P. Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend BussmannSamTer2009).

Q. Kapitalflexibilität


R. Öffentlichkeit der Betätigung
Sowohl EVTZ als eine (gemeindeinterne) GmbH sollen und können eine transparente Politik führen. Entsprechende Medien (insb. Internet) sind einzuschalten.

S. Kontrollrechte vs. Unabhängigkeit
Eine externe GmbH ist völlig unabhängig.
Eine gemeindeinternte GmbH wird ohne weiteres politischen Einflüssen ausgesetzt. Dies soll wohl für einen EVTZ gelten.

T. Sitz
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt. Im Falle des EVTZ

U. Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.


CategoryGrenzOePNV
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