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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Kommunalrechtliche Impli...
B. Aufnahme der Zusammenarb...
C. Gegenstand des Projekts
D. Finanzierungsstruktur
E. Steuerung und Einflussst...
F. Vereinbarkeit mit neuer ...
G. Rechtspersönlichkeit
H. Vergaberechtliche Aspekte
I. Umwandlungsprobleme
J. Haftungsstruktur
K. Gewinn- und Verlustverte...
L. Kapitalausstattung
M. Willensbildung und Vertr...
N. Registerrechtliche Impli...
O. Genehmigungen
P. Auflösung
Q. Kapitalflexibilität
R. Öffentlichkeit der Betät...
S. Kontrollrechte vs. Unabh...
T. Sitz
U. Steuerrechtliche Aspekte
B. Aufnahme der Zusammenarb...
C. Gegenstand des Projekts
D. Finanzierungsstruktur
E. Steuerung und Einflussst...
F. Vereinbarkeit mit neuer ...
G. Rechtspersönlichkeit
H. Vergaberechtliche Aspekte
I. Umwandlungsprobleme
J. Haftungsstruktur
K. Gewinn- und Verlustverte...
L. Kapitalausstattung
M. Willensbildung und Vertr...
N. Registerrechtliche Impli...
O. Genehmigungen
P. Auflösung
Q. Kapitalflexibilität
R. Öffentlichkeit der Betät...
S. Kontrollrechte vs. Unabh...
T. Sitz
U. Steuerrechtliche Aspekte
Kriterien der Bewertung von Rechtsformen für grenzüberschreitende Projekte
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Rechtsformen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
Die zu untersuchenden Aspekte wären demnach:
A. Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.
B. Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
C. Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
D. Finanzierungsstruktur
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
E. Steuerung und Einflussstruktur
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?
F. Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
G. Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
H. Vergaberechtliche Aspekte
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?
I. Umwandlungsprobleme
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
J. Haftungsstruktur
Einige Rechtsformen (GmbH, EVTZ) sichern den Haftungsausschluss für die Gesellschafter/Mitglieder. Bei anderen (EWIV) haften die Mitglieder/Gesellschafter für eigene Verbindlichkeiten.
EVTZ haftet weiter für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
K. Gewinn- und Verlustverteilung
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.
L. Kapitalausstattung
Bei GmbH: Grundkapital wird durch Gesellschafter aufgebracht
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds
M. Willensbildung und Vertretung
Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung.
Bei EVTZ s. EVTZStruktur.
N. Registerrechtliche Implikationen
Die Eintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig.
O. Genehmigungen
Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen.
Die GmbH erfordert kein Genehmigungsverfahren
P. Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend BussmannSamTer2009).
Q. Kapitalflexibilität
R. Öffentlichkeit der Betätigung
Sowohl EVTZ als eine (gemeindeinterne) GmbH sollen und können eine transparente Politik führen. Entsprechende Medien (insb. Internet) sind einzuschalten.
S. Kontrollrechte vs. Unabhängigkeit
Eine externe GmbH ist völlig unabhängig.
Eine gemeindeinternte GmbH wird ohne weiteres politischen Einflüssen ausgesetzt. Dies soll wohl für einen EVTZ gelten.
T. Sitz
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt. Im Falle des EVTZ
U. Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.
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