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Dies ist eine alte Version von RechtsformZusammenarbeit erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-08-04 22:19:09.

 

Optimale Rechtsform für die Kooperation von Gemeinden in den grenzüberschreitenden Projekten


Für die Kooperation zwischen Gemeinden im Grenzgebiet, insbesondere im Grenzgebiet zwischen Polen und Deutschland, kommen folgende Rechtsformen in Betracht:

A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung

2. Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,

3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:




B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen


C. Gemischte Rechtsform



D. Untersuchungsansatz: Aspekte des Vergleichs
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.

1. Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.

2. Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
    • wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
    • welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
    • insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
    • welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.

3. Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.

4. Finanzierungsstruktur

5. Steuerung und Einflussstruktur

6. Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr

7. Rechtspersönlichkeit
Notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten.

8. Bewerbungsfähigkeit für EU-Fonds
Da ein Teil der Mittel aus den EU-Fonds stammt, soll das Vehikel fähig sein, sich um die EU-Fond zu bewerben (Fördermöglichkeiten).

9. Abhängigkeit von externen Entscheidungen
Relevant ist, ob die Rechtsform von den externen Entscheidungsgremien (Gemeinden) abhängig sein soll oder eher autonom handeln.

10. Anwendbarkeit des Vergaberechts
Soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden?

11. Zuschussfähigkeit
Soll das Subjekt fähig sein, durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden?

12. Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung=)?

13. Effizienzbestrebung
Soll für das Subjekt die Effizienz der Tätigkeit im Vorfeld stehen?

14. Umwandlungsprobleme
Spielen die Aspekte der eventuellen Umwandlung eine entscheidende Rolle?

15. Projektphase
Ist die Rechtsform für jeweilige Phase brauchbar?

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