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Digitale und vernetzte Produktion und das Kennzeichenrecht


Ergänzend werden Industrieprodukte durch das Kennzeichenrecht geschützt. Unterschieden werden unternehmens- und produktbezogene Kennzeichen.

Unternehmensbezogene Kennzeichen sind
- Unternehmenskennzeichen (§§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG) und
- die Firma (§ 37 Abs. 2 HGB).

Durch produktbezogene Kennzeichen soll die betriebliche Herkunft eines Produktes nachgewiesen werden. Dazu gehören
- die Marke (§§ 3, 4, 14 MarkenG) und
- der Werktitel (§§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG).

Für die Industrie 4.0 ergeben sich jedenfalls derzeit nicht absehbar keine Besonderheiten.



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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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