Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: RechtderDigitalisierungDatenSache
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Arb R Literatur
  B W L Literatur
  Buchfuehrung Literatur
  Common Law Literatur
  E V T Z Literatur
  Energie R Literatur
  Europa R Literatur
  Gew R S Literatur
  Informations R Literatur
  Infotech Literatur
  Insolvenz R Literatur
  Internat W R Literatur
  Jur Arbeitstechnik Lit...
  Jur Methodenlehre Lite...
  Marketing Literatur
  Mediation Literatur
  Oeffentliches R Litera...
  Personalmanagement Lit...
  Projektmanagement Lite...
  Soz R Literatur
  Sprache Literatur
  Staats R Literatur
  Steuer R Literatur
  Straf R Literatur
  Unternehmens R Literatur
  Urh R Literatur
  V W L Literatur
  Vertragsgestaltungs Li...
  Verw R Literatur
  Voelker R Literatur
  Vortragstechnik Litera...
  W I P R Literatur
  Wettbew R Literatur
  Z P O Literatur
  Insolvenzrecht Litera...
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: CategoryLexikon » CategoryLiteratur » LinkZuDMS » RechtderDigitalisierungDatenSache

Daten als Sache


Diese fehlende rechtliche Qualifizierung von Daten als Recht mit Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter wäre aber unproblematisch, wenn Daten als Sachen im Sinne des § 90 BGB qualifiziert werden könnten, denn dann unterlägen sie dem Eigentumsschutz nach § 903 BGB.
Diese Frage ist in der Rechtswissenschaft hoch umstritten. Es gibt im Wesentlichen drei Positionen:
  • Weite Auffassung: angesichts der modernen Praxisbedürfnisse einer digital funktionierenden Gesellschaft und Wirtschaft seien Daten als Sachen einzuordnen; hierfür sprächen auch moderne Erkenntnisse der Physik, wonach Elektrizität eine Körperlichkeit im physikalischen Sinne zukomme und damit zumindest für elektronisch übertragene Daten eine solche Sachqualität nach § 90 BGB angenommen werden könne.
  • Enge Auffassung: die Gegenmeinung stellt auf den natürlichen Sprachgebrauch des Wortes „Körperlichkeit“ ab und verweist für die juristische Prüfung darauf hin, dass in § 2 ProdHaftG die Elektrizität vom Gesetzgeber neben den Sachen genannt wurde, daher ihr keine juristische Sachqualität zukommen könne; allein die Praxisbedürfnisse könnten nicht am gesetzlichen Wortlaut vorbeigehen, der Gesetzgeber könnte bei entsprechenden Praxisbedürfnissen tätig werden; allerdings gibt es innerhalb dieser (herrschenden) Meinung zwei Untermeinungen:
    • nach einer Ansicht nehmen Daten dann am Sachbegriff des § 90 BGB teil, wenn sie in einem Datenträger verkörpert sind, denn der Datenträger sei selbst körperlich und würde die auf ihm gespeicherten Daten dann miterfassen (Verkörperung auf Datenträger); die Meinung stellt auf einen Vergleich mit urheberrechtlich geschützten Daten in Büchern, auf CD, DVD oder CD-Rom ab, die unstreitig Sachqualität aufweisen;
    • die Gegenauffassung will auch in dieser Situation mangels Greifbarkeit trotz Verkörperung der Daten keine Aufweichung des Wortlauts von § 90 BGB zulassen; Datenträger und Daten ließen sich in der juristischen Qualifizierung voneinander trennen.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungDatenSache/RdDAbb10MeinungsstrDatenSachen.JPG)
Abbildung: Meinungsstreit zu Daten als Sachen

< Zurück zur vorherigen Seite
Weiter zur nächsten Seite >
Zurück zur übergeordneten Seite Datenhoheit
Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki