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Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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A. Äquivalente Kausalität

Wenn das Verhalten des Schädigers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit der konkrete Taterfolg in Gestalt des eingetretenen Schaden entfällt, dann wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden angenommen.
Um den Ursachenzusammenhang feststellen zu können, muss die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, aber nicht eine andere hinzugedacht werden. (1)


B. Adäquate Kausalität

Eine bestehende Schadensersatzpflicht wird gemäß der Äquivalenztheorie insofern eingeschränkt, dass durch die Anwendung bestimmter Kriterien eine Grenze gezogen wird. Bis zu dieser Grenze sind dem Schädiger die Folgen seines aktivien Tuns oder Unterlassens zuzurechnen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden wird bei Anwendung der Adäquanztheorie nur bejaht, wenn das Verhalten des Schädigers im allgemeinen und nicht nur unter besonderen, eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ganz außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges in Gestalt des eingetretenen Schadens geeignet war. Positiv formuliert drückt diese Theorie aus, dass das Ereignis allgemein geeignet sein muss, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt wesentlich zu erhöhen. Unter negativer Formulierung besagt diese Theorie, dass solche Bedingungen ausscheiden, die ihrer Natur nach für die Entstehung des Schadens gleichgültig sind und nur durch eine Verkettung außergewöhnlicher Umstände den Erfolg herbeigeführt haben. (1)


C. Schutzzweck der Norm

Die Adäquanztheorie wurde durch ein weiteres Kriterium der Haftungsbegrenzung ergänzt, weil die auf Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichtete Adäqunztheorie nicht allein in der Lage ist, die zurechenbaren Schadensfolgen sachgerecht zu begrenzen.
Nach der „Schutzzwecklehre“ besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Hierbei muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Außerdem muss der entstandene Nachteil im inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen, eine bloß zufällige äußere Verbindung ist nicht ausreichend. (1)



(1) Martis, Unerlaubte Handlungen, 177, 182
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