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Personenverkehrsfreiheiten
nach dem AEUV
Die Personenverkehrsfreiheiten sind die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.
Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind einige sekundärrechtliche Rechtsakte zu beachten, insbesondere:
- VO 1612/69 EWG
A. Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit
Der Eingriff ist nicht nur durch staatliche Maßnahme möglich, sondern auch durch Private. In diesen Fällen ist die durch Art. 7 Abs. 4 der VO 1612/68 eingeführte Rechtsfolge bedeutsam, die Nichtigkeit aller Regelungen in Verträgen oder Tarifvereinbarungen vorsieht, welche gegen Regeln der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen.
1. Diskriminierung als Eingriff
Die gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV verbotenen Diskriminierungen können sich auf folgende Umstände des Arbeitsverhältnisses beziehen:
Die gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV verbotenen Diskriminierungen können sich auf folgende Umstände des Arbeitsverhältnisses beziehen:
- alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Arbeitszeit, Dauer, Entlohnung, Kündigungsregeln, Stellung im Falle der Arbeitslosigkeit),
- Ausbildungsförderung,
- Kindergeld für Kinder des Arbeitnehmers,
- usw.
Dabei dürfen keine Regeln aufgestellt werden, die bestimmte Vergünstigungen von einer gewissen Dauer des Verbleibs im jeweiligen Land abhängig machen o. ä. (versteckte Diskriminierung).
2. Allgemeines Beschränkungsverbot in Art. 45 AEUV
Der EuGH hat die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer reinen Antidiskriminierungsregelung hin zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot entwickelt. Demnach ist nicht nur eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer aus eigenem Land und solcher aus dem EU-Ausland verboten, sondern jegliche Beschränkung der Freiheit des Arbeitnehmers, der seine Arbeit in einem anderen Land verrichten möchte, als in dem er sich befindet. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits folgende Sachverhalte als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit festgestellt:
Der EuGH hat die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer reinen Antidiskriminierungsregelung hin zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot entwickelt. Demnach ist nicht nur eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer aus eigenem Land und solcher aus dem EU-Ausland verboten, sondern jegliche Beschränkung der Freiheit des Arbeitnehmers, der seine Arbeit in einem anderen Land verrichten möchte, als in dem er sich befindet. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits folgende Sachverhalte als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit festgestellt:
- Pflicht zur Zahlung einer Ablösesumme bei Abwanderung eines Sportlers aus einem inländischen Sportverein
- Begrenzung der Erstattung von Reisekosten für Bewerbung auf nationale Grenzen
- Pflicht des Arbeitnehmers, bestimmte Anforderungen des Zielstaates zu erfüllen, obwohl andere aber vergleichbare Anforderungen im Heimatstaat bereits erbracht werden mussten
- jeglicher Art Erlaubnisse für Aufnahme bestimmter Arbeitstätigkeiten
B. Rechtfertigung von Eingriffen in die Arbeitnehmerfreizügigkeit
Eingriffe in die Arbeitnehmerfreizügigkeit können - wie Eingriffe in jede Grundfreiheit - unter Umständen gerechtfertigt sein. Eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich stellt Art. 45 Abs. 3 AEUV dar. Neben dieser Regelung gelten hier allerdings auch die durch den EuGH erarbeiteten Regeln zur Rechtfertigung von Eingriffen in die europäischen Grundfreiheiten. Demnach ist eine Rechtfertigung gemäß der Cassis-Formel möglich (zwingende Gründe des Allgemeinwohls) sowie in gewissen Konstellationen auf der Grundlage von EU-Grundrechten.
CategoryEuroparecht
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