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Offshore-Windernergieanlage
Offshore Windanlagen sind gemäß § 3 Nr. 9 EEG Windenergieanlagen, die auf See in einer Entfernung von mindestes drei Seemeilen (5,56 km) gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind.An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. [1]
[1] Fellenberg/Schiller, in Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien, S. 117 (Rn. 152 ff.).
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