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Verfahren der Ausweisung in Rheinland-Pfalz
Projekt Nationalparkrecht
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG
LNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.
Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft
Allgemeine Voraussetzungen | Zuständigkeit für Ausweisung | Zuständigkeit für Aufgaben | Verfahren | Form | Beteiligung |
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