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Version [84635]

Dies ist eine alte Version von MaximaleStundenanzahl erstellt von ClaudiaMichel am 2017-10-05 15:40:09.

 

Welche maximale Stundenanzahl kann pro Monat vergeben werden?


Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Rundschreiben 2014_01 Stundensätze bei der Beschäftigung von studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräften.

Da bei den Hilfskräften an der HSM (in Hinblick auf den u.a. Hinweis) weiterhin die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten werden soll, ergeben sich ab dem 01.04.2017 folgende Beschäftigungsobergrenzen:


  • wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulausbildung (studentische Hilfskräfte):
50 Stunden pro Monat (ca. 12 Stunden pro Woche)

  • wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung Diplom (FH) oder Bachelor:
42 Stunden pro Monat (ca. 10 Stunden pro Woche)


  • wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung Diplom (Univ.) oder Master:
33 Stunden pro Monat (ca.7 Stunden pro Woche)


Die maximale Obergrenze bei der Beschäftigung von Studierenden beträgt nach wie vor 19 Stunden pro Woche bzw. 86 Stunden pro Monat. Bei voller Ausnutzung dieses Stundenumfanges wird die Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro/Monat) allerdings überschritten. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt in diesem Fall zwar frei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung - es wird jedoch insgesamt rentenversicherungspflichtig. Studierende und Arbeitgeber tragen den gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag, wobei in einer sogenannten Gleitzone bei einem Verdienst von 450,01 Euro bis 850 Euro die/der Studierende einen etwas geringeren Beitrag (je nach Verdienst) zu zahlen hat.

Studierende, die nach § 10 Abs.2 Nr.3 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) familienversichert sind (hier: Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), fallen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus der Familienversicherung und müssen eine eigene Krankenversicherung abschließen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Ob sie nach dem Ende der Beschäftigung wieder familienversichert werden können, prüft die Krankenkase der Eltern auf Antrag.

Aus diesen Gründen wird empfohlen, die Hilfskraftverträge weiterhin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro abzuschließen.

Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an das Referat 3 (Herr Hauser - Haus B 0123 - s.hauser@hs-sm.de – 03683/688-1301)


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