Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: 5 (französische Unternehmen EF S.A. Entflechtung)

Version [80735]

Dies ist eine alte Version von LösungFall 5 (französische Unternehmen EF S.A. Entflechtung) erstellt von LichtChristoph am 2017-06-30 11:07:30.

 

Lösungshinweise Fall 3: Energiedienstleistungsunternehmen ESCO


Frage 1 (70 %):
Ist die Organisation im Konzern (ED und EDN) mit deutschem Recht vereinbar?
Bitte prüfen Sie alle im Sachverhalt erwähnten Aspekte auf ihre Rechtmäßigkeit!


A. Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling?


1. §§ 6, 6b EnWG anwendbar? (+)

2. Vorgaben nach (die Zeichen §§ 6a, 6b EnWG sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten) erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, 6b EnWG vor.


B. Verstoß gegen das informationelles Unbundling?


1. Anwendbarkeit von §§ 6a, 6b EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 6a EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling gem. §§ 6a, 6b EnWG vor. (+)


C. Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach § 7 EnWG?


1. Anwendbarkeit von (die Zeichen §§ 7, 7a EnWG sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten)? (+)

2. Vorgaben nach § 7 EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben. (+)


D. Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7a EnWG


1. Anwendbarkeit von (die Zeichen §§ 7, 7a EnWG sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten)? (+)

2. Vorgaben nach § 7a EnWG erfüllt? (-)
Geschäftsführer der EDN bleibt allerdings Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED. Dies bedeutet keine klare Trennung der Funktionen in der Leitung des Netzbetreibers von denen im übrigen Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt.

3. Zwischenergebnis: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. §§ 7, 7a EnWG vor.


E. Ergebnis zu 1: Die Organisation des Konzerns ist mit dem EnWG nicht vereinbar.


Frage 2 (30 %):
Ist das Vorgehen der Regulierungsbehörde rechtmäßig?

Das Vorgehen der Behörde könnte rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn:

- eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt
- formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben
- materielle Rechtmäßigkeit ist gegeben








Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki