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Lösung Fallbeispiel 6


AGL: § 516 I BGB

B könnte das Moped rechtswirksam i.S.d. § 516 I BGB erworben haben. Dazu müsste ein Schenkungsvertrag gem. § 516 I BGB wirksam zustande gekommen sein. Dies setzt voraus, dass der Vertrag geschlossen wurde, es sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag handelt und kein Wirksamkeitshindernis vorliegt.

I) Vertragsschluss

Der Vertrag könnte hier zwischen G und E geschlossen worden sein. Der Vertragsschluss ist hier unproblematisch, da im Sachverhalt keine Angaben gemacht sind, die auf etwas Gegenteiliges hinweisen. Daher ist der Vertragsschluss hier gegeben.

II) Vertragsinhalt


Der Vertrag könnte inhaltlich einen Schenkungsvertrag i.S.d. § 516 BGB darstellen. Ein Schenkungsvertrag liegt nach § 516 I BGB immer dann vor, wenn „jmd. aus seinem Vermögen, einen anderen bereichert [und] beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“. Lt. SV will A dem B seine alte Simpson schenken. Das Moped steht lt. SV somit im Vermögen (Eigentum) des A. A will durch die Schenkung an seinen kleinen Bruder B diesen bereichern. Indem der A das Moped dem B zu seinem Geburtstag schenkt kann davon ausgegangen werden, dass sich beide einig sind, dass das ganze unentgeltlich erfolgt. Es weist demnach nichts im SV darauf hin, dass hier ein Problem bestehen könnte. Der Vertrag stellt also inhaltlich einen Schenkungsvertrag dar.

Der Vertrag wurde demnach geschlossen und es handelte sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag. Nun ist noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.

III) Wirksamkeit

Wirksamkeitshindernisse könnte hier ein Formmangel nach § 125 S. 1 BGB oder die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. § 104 ff. BGB darstellen.

1) Formmangel


Es könnte ein Wirksamkeitshindernis gem. § 125 S. 1 BGB gegeben sein. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen eines Formmangels. Ein Formmangel liegt immer dann vor, wenn ein bestehendes Formerfordernis (welches für das RG beachtlich ist) nicht beachtet wurde.

a) Formerfordernis

Es könnte ein gesetzliches Formerfordernis für den Schenkungsvertrag gem. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. Danach wird für die Gültigkeit einer Schenkung die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Daher besteht hier ein gesetzliches Formerfordernis.

b) Formerfordernis nicht beachtet

Das gesetzliche Formerfordernis gem. § 518 I i.V.m. § 128 BGB könnte hier nicht beachtet worden sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass A und B ihre Schenkung nicht notariell gem. § 128 BGB beurkundet hätten. Lt. SV hat A das Moped dem B zu seinem Geburtstag geschenkt. Konkrete Anhaltspunkte, dass A und B ihre Schenkung notariell beurkundet haben, liegen nicht vor. Bei einem derartigen Geschenk unter Brüdern ist auch nicht davon auszugehen, dass beide die notarielle Beurkundung vorgenommen haben. Somit wurde das gesetzliche Formerfordernis gem. § 518 I i.V.m. § 128 BGB nicht beachtet und es liegt ein Formmangel vor.

c) Ausnahme/ Formerfordernis beachtlich

Allerdings könnte eine Ausnahme von dem gesetzlichen Formerfordernis gem. § 518 II BGB vorliegen, indem der Formmangel geheilt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die versprochene Leistung bewirkt wurde. Lt. SV schenkte der A dem B das Moped und der B fuhr direkt die ersten Runden. Somit wurde die Leistung (Schenken des Mopeds) bewirkt. Damit liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Ausnahme nach § 518 II BGB. Der Formmangel gem. § 518 I i.V.m. §§ 128, 125 S. 1 BGB wurde nach § 518 II durch Bewirken der Leistung geheilt. Somit stellt er kein Wirksamkeitshindernis dar.

2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ein Wirksamkeitshindernis könnte zudem aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des B aus § 108 i.V.m. § 107 BGB bestehen.

a) Personenkreis des § 106 BGB

B könnte also gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sein. Dazu müsste B zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören. Darunter fällt jeder der das 7. Lebensjahr gem. § 106 BGB jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr gem. § 2 BGB vollendet hat. In unserem Fall ist B zum Zeitpunkt der Schenkung 15 Jahre alt. Folglich ist B nur beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 BGB.

b) Lediglich rechtlicher Vorteil

Demzufolge kann der beschränkt Geschäftsfähige gem. § 107 BGB ein wirksames Rechtsgeschäft nur dann vornehmen, wenn der beschränkt Geschäftsfähige aus dem RG einen lediglich rechtlichen Vorteil zieht. Ein lediglich rechtlicher Vorteil könnte gem. § 107 BGB vorliegen. Voraussetzung hierfür wäre, dass von B keine Gegenleistungen (Verpflichtungen) geleistet werden muss. Lt. SV schenkt A dem B sein Moped, wobei sich beide darüber einig sind, dass das ganze unentgeltlich i.S.d. § 516 I BGB (siehe oben) erfolgen soll. Der Schenkungsvertrag bringt somit keine rechtlichen Pflichten für B mit sich. Daher ist das RG gem. § 107 BGB wirksam.

Ergebnis:

Der Schenkungsvertrag gem. § 516 I BGB ist hier rechtswirksam zustande gekommen.
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