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Version [25746]

Dies ist eine alte Version von LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-04-18 19:38:21.

 

Liberalisierungskonzepte in der polnischen Energiewirtschaft

Ein Überblick


A. Einführung

Die Liberalisierung, wie auch die Liberalisierungsmodelle beruhen auf der Monopolstellung der Energieunternehmen. Bei diesen handelte es sich in den meisten Fällen vertikal-integriete Unternhemen. Deren Monopol erstreckte sich auf ein konkretes Gebiet (Gebietsmonopol) und unterlagen einer weitgehenden, durch Preiskontrolle für Endkun-den gekennzeichneten, Regulierung.
Demnach war es möglich, den Energiemarkt differenziert auszugestalten. So gab es in Deutschland eine Mehrheit von privaten und öffentlichen Energieversorgungsunternehmen, welche unterschiedliche Produktionsstufen abdeckten und ein gesichertes Gebietsmonopol für die Belieferung ihrer Abnehmer genossen. Demgegenüber herrschten in den anderen Ländern landesweite Monopole. Diese waren dadurch gekennzeichnet, dass ein staatliches Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette erfasste und als Monopolist auf dem Stromgroßhandels- und Einzelhandelsmarkt aktiv war. Bei diesen erstreckte sich die Regulierung auf die gesamte Energiewirtschaft. Diese ist einerseits dadurch gekennzeichnet, dass die Regulierung in einer Art Verhaltensregulierung erfolgte. Anderseits forderte diese von den Verteilerunter-nehmen eine Anschluss- und Versorgungspflicht, der am Netz angeschlossenen Nutzer.
Eine erste Änderung der vorliegenden Situation, hier des vorliegenden Modells, konnte durch die Deregulierungsaktivitäten herbeigeführt werden. Durch diese wurde die weitgehende Re-gulierung kritisiert. Diese wurde damit gerechtfertigt, dass ein Wettbewerb im Bereich der leitungsgebundenen Energiewirtschaft erreichbar und begrüßenswert ist. Hierbei sind die Methode und der Umfang der Liberalisierungsanstrengungen vielfältig.
In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen vier Liberalisierungskonzepte entstanden. Diese waren auch innerhalb der polnischen Reform der Energiewirtschaft entscheidend. Eine zusammenfassende Darstellung dieser Modelle ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft/Liberalisierungskonzepte.png)

B. Merkmale der einzelnen Modelle

Hieraus folgend ist nun auf die einzelnen Merkmale der Modelle einzugehen. Hierbei ist Ziel die Darstellung der Aktualität, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

1. Alleinabnehmermodell

a. Allgemeines

Das sich aus Art. 18 StrombinnenmarktRL 96/92/EG ergebende Alleinbnehmermodell ist bereits durch die Richtlinie 2003/54/EG entfallen und somit auch in der Richtlinie 2009/72/EG nicht mehr enthalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein solches Modell im Bereich Erdgas nicht mehr.
Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass ein Wettbewerb auf der Erzeugungsebene entwickelt werden sollte. Hierbei war an den zusammenhängenden und einbezogenen Gebietsmonopolen festzuhalten. Zudem führt dieses Modell aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwang und der hierzu gehörenden Antidiskriminierungsvorschift dazu, dass alle Erzeuger wie unabhängige Erzeuger behandelt werden. Der Alleinabnehmer wird hiervon mit um-fasst. Hierdurch wird dem Zweck der Nichtdiskriminierungsregel Rechnung getragen. Konkret soll es dem Alleinabnehmer nicht möglich sein, seine eigenen Erzeugungsanlagen gegen-über anderen zu begünstigen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Modell unterliegt die Beschaffung durch den Alleinabnehmer der Regulierung.

b. Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten

Innerhalb dieses Modells sind folgende Beteiligte denkbar. Diese werden durch folgende Gra-fik dargestellt:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/LiberalisierungskonzepteDerpolnEnergiewirtschaft/Alleinabnehmermodell.png)

Die sich aus dem Modell ergebenden Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten sind in der folgenden Tabelle dargestellt:

BeteiligterRechtePflichten
Alleinabnehmer Monopolrecht hinsichtlich des Leitungsbau sowie auf der Verteilungs- bzw. Übertragungsebene sowie Verkauf von Strom Ankaufspflicht der zwischen selbstständigen Erzeugern und Endnutzer vereinbarten Strommenge sowie Lieferung an die Endnutzer, Ankaufspflicht für Elektrizität von konkreten, eigenständigen und solche Erzeuger, die sich nicht auf dem Gebiet auskennen oder Händlern
Unabhängier Erzeuger/Händlerkeine|Gewährung eines möglichen Ausgleichs
EndnutzerVertragsschluss ,kann mit dem Erzeuger, welcher sich im Konkurrenzverhältnis zum Alleinabnehmer befindet, erfolgen-> aber: Endnutzer bleibt Kunde des Alleinabnehmer-> Grund: Endnutzer ist am Netz von diesem angeschlossenAnkaufspflicht des Alleinabnehmers-> Zahlung des Tarifpreises vom Endnutzer für seinen erhaltenen Strom

2. Durchleitungsmodelle

Neben dem oben dargestellten Alleinabnehmermoell ist das Durchleitungsmdoell zu nennen. Geregelt war dies im Art. 17 StrombinnenmarktRL 96/92/EG. Ferner ist wurde dieses, auf-grund seiner Konkurrenzfähigkeit als Systemtyp favorisiert. Bei genauerer Betrachtung dieses Modells ist festzustellen, dass sich drei Systemarten herausgebildet haben.

a. Verhandelter Netzzugang

Innerhalb des Durchleitungsmodells mit einem verhandelten Netzzugang schließen die Erzeu-ger oder Händler mit dem Abnehmer einen individuellen und zweiseitigen Liefervertrag. Da-mit diese geschlossen Verträge realisiert werden können, besteht für den Netzeigentümer ein Kontrahierungszwang. Demnach muss der Netzeigentümer immer dann die Durchleitung des vereinbarten Strom oder Erdgas erlauben, wenn sein Netz für einen andersartigen Transport genügend Volumen vorweist. Damit wird dem Netzeigentümer in aller Regel ein Vorrang für sein Netz eingeräumt. Hiervon werden in den meisten Fällen vertikal-integriete-Unternehmen profitieren. Allerdings ist hierdurch die Sicherstellung eines diskrimminierungsfreien Netzzu-gangs problematisch. Im Gegenzug hierzu wurde dem Netzbetreiber das Recht eingeräumt entweder vom Endnutzer (zugelassener Kunde) oder Erzeuger ein Netznutzungsentgelt zu verlangen. Dessen Höhe orientiert sich an den einzeln, auszuhandelten Durchleitungsverträge. Folgende weitere Personen können zur Durchleitung ihres Stroms berechtigt sein:

  • sonstige Strom- oder Gasunternehmen
  • eigenständige Erzeuger
  • gewerbliche Selbststromerzeuger
  • Elektrizitäts- bzw. Großhändlern
  • Endnutzer, mit erlaubten Netzzugang

Daraus folgt, dass die Intensität der Liberalisierung nur so weit reicht, wie der Kontrahierungszwang des Netzbetreibers. Dies bedeutet konkret, dass die Wirkung der Liberalisierung im Einzelnen von den Abnehmergruppen, die als Kunden zum Netzzugang respektiert wer-den. Abschließend können in diesem Modell mehrere eigenständige Händler, welche sich untereinander in Konkurrenz befinden, existieren. Hinzu kommt dass die geschäftliche Übermittlungen auf dem Elektrizitäts- oder Gasmarkt losgelöst von den physikalischen Strom- und Gasflüssen, erfolgt. Ferner erfolgt die Zahlung für den erzeugten oder erhaltenen Strom nicht mehr an den Netzeigentümer (Gebietsversorger), sondern direkt zwischen den Nutzer und Erzeugern oder Importeuren.

b. Geregelter Netzzugang

Vom eben gerade dargestellten Durchleitungsmodell in Form des verhandelten Netzzugangs ist das Durchleitungsmodell, in Form vom geregelten Netzzugang zu unterscheiden. Gegenüber dem verhandelten Netzzugang blieb diese Variante für die Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie 2003/54/EG als "Das Eine Modell" erhalten. Beim geregelten Netzzugang erfolgt die Durchleitung des Stroms oder Gas nicht aufgrund von Verträgen zwischen den Parteien, sondern aufgrund von einem publizierten Tarif. Dieser beinhnaltet die Durchleitungsgebühren als auch sonstige Bedingungen. Diese werden im Vorfeld von der Regulierungsbehörde geprüft oder für zulässig erklärt. Ebenso bilden diese Tarife, innerhalb des Netzsektors, den Mittelpunkt der notwendigen " Rest-Regulierung".

c. Common-Carrier-Modell

Schließlich kann ein Durchleitungsmodell auch in Form eines Common-Carrier-Modells vorliegen. Bei diesem Modell ist für jeden möglichen Netznutzer das Netz zugänglich. In diesem Modell herrscht für den Netzeigentümer ein umfassender Kontrahierungszwang als auch ein Benachteiligungsverbot. Hierbei erstreckt sich das Recht auf Netzzugang des Interessenten von der Einzelhandelsebene bis hin zu Großhandelsebene. Diese weite Öffnung der Netze führt dazu, dass eine umfassende Deregulierung beim Großhandel als auch beim Einzelhandel eintritt.

3. Pool-Modell

4. Hybrides-Modell


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