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Liberalisierungskonzepte in der polnischen Energiewirtschaft
Ein Überblick
A. Einführung
Die Liberalisierung wie auch die Liberalisierungsmodelle beruhen auf der Monopolstellung der Energie-Unternehmen. Bei diesen handelte es sich in den meisten Fällen vertikal-integriete Unternhemen. Deren Monopol erstreckte sich auf ein konkretes Gebiet (Gebietsmonopol) und unterlagen einer weitgehenden, durch Preiskontrolle für Endkunden gekennzeichneten, Regulierung.
Demnach war es möglich den Energiemarkt differenziert auszugestalten. So gab es in Deutschland eine Mehrheit von privaten und öffentlichen Energieversorgungsunternehmen, welche unterschiedliche Produktionsstufen abdeckten und ein gesichertes Gebietsmonopol für die Belieferung ihrer Abnehmer genossen. Demgegenüber herrschten in den anderen Ländern landesweite Monopole. Diese waren dadurch gekennzeichnet, dass ein staatliches Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette erfasste und als Monopolist auf dem Stromgroßhandels- und Einzelhandelsmarkt aktiv waren. Bei diesen erstreckte sich die Regulierung auf die gesamte Energiewirtschaft. Diese ist einerseits dadurch gekennzeichnet, dass die Regulierung in einer Art Verhaltensregulierung erfolgte. Anderseits forderte diese von den Verteilerunternehmen eine Anschluss- und Versorgungspflicht, der am Netz angeschlossenen Nutzer.
Eine erste Änderung der vorliegenden Situation, hier des vorliegenden Modells, konnte durch die Deregulierungsaktivitäten herbeigeführt werden. Durch diese wurde die weitgehende Regulierung kritisiert. Diese wurde damit gerechtfertigt, dass ein Wettbewerb im Bereich der leitungsgebundenen Energiewirtschaft erreichbar und begrüßenswert ist. Hierbei sind die Methode und der Umfang der Liberalisierungs-Anstrengungen vielfältig.
In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen vier Liberalisierungskonzepte entstanden. Diese waren auch innerhalb der polnischen Reform der Energiewirtschaft entscheidend. Eine zusammenfassende Darstellung dieser Modelle ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
B. Merkmale der einzelnen Modelle
Hieraus folgend ist nun auf die einzelnen Merkmale der Modelle einzugehen. Hierbei ist Ziel die Darstellung der Aktualität, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede.
1. Alleinabnehmermodell
a. Allgemeines
Das sich aus Art. 18 StrombinnenmarktRL 96/92/EG ergebende Abnehmermodell ist bereits durch die
Richtlinie 2003/54/EG entfallen und somit auch in der Richtlinie 2009/72/EG nicht mehr enthalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein solches Modell im Bereich Erdgas nicht mehr.
Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass ein Wettbewerb auf der Erzeugungsebene entwickelt werden sollten. Hierbei war an den zusammenhängenden und einbezogenen Gebietsmonopolen festzuhalten. Zudem führt dieses Modell aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwang und der hierzu gehörenden Antidiskrimminierungsvorschift dazu, dass alle Erzeuger wie unabhängige Erzeuger behandelt werden. Der Alleinabnehmer wird hiervon mit umfasst. Hierdurch wird dem Zweck der Nichtdiskriminierungsregel Rechnung getragen. Konkret soll es dem Alleinabnehmer nicht möglich sein seine eigenen Erzeugungsanlagen gegenüber anderen zu begünstigen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Modell unterliegt die Beschaffung durch den Alleinabnehemer der Regulierung.
b. Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten
Innerhalb dieses Modell sind folgende Beteiligte denkbar. Diese werden durch folgende Grafik dargestellt:
Die sich aus dem Modell ergebenden Rechte und Pflichten der Einzelnen Beteiligten sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Beteiligter | Rechte | Pflichten |
---|---|---|
Alleinabnehmer | Monopolrecht hinsichtlich des Leitungsbau sowie auf der Verteilungs- bzw. Übertragungsebene sowie Verkauf von Strom | Ankaufspflicht der zwischen selbstständigen Erzeugern und Endnutzer vereinbarten Strommenge sowie Lieferung an die Endnutzer, Ankaufspflicht für Elektrizität von konkreten, eigenständigen und solche Erzeuger, die sich nicht auf dem Gebiet auskennen oder Händlern |
Unabhängier Erzeuger/Händler | keine | |Gewährung eines möglichen Ausgleichs |
Endnutzer | Vertragsschluss ,kann mit dem Erzeuger, welcher sich im Konkurrenzverhältnis zum Alleinabnehmer befindet, erfolgen-> aber: Endnutzer bleibt Kunde des Alleinabnehmer-> Grund: Endnutzer ist am Netz von diesem angeschlossen | Ankaufspflicht des Alleinabnehmers-> Zahlung des Tarifpreises vom Endnutzer für seinen erhaltenen Strom |
2. Durchleitungsmodelle
Neben dem oben dargestellten Alleinabnehmermoell ist das Durchleitungsmdoell zu nennen. Geregelt war dies im Art. 17 StrombinnenmarktRL 96/92/EG. Ferner ist wurde dieses, aufgrund seiner konkurrenzfähigkeit als Systemtyp favorisiert. Bei genauerer Betrachtung dieses Modells ist festzustellen, dass sich drei Systemarten herausgebildet haben.
a. Verhandelter Netzzugang
Innerhalb des Durchleitungsmodell mit einen verhandelten Netzzugang schließen die Erzeuger oder Händler mit dem Abnehmer einen individuellen und zweiseitigen Liefervertrag. Damit diese geschlossen Verträge realisiert werden können besteht für den Netzeigentümer ein Kontrahierungszwang. Demnach muss der Netzeigentümer immer dann die Durchleitung des vereinbarten Strom oder Erdgas erlauben, wenn sein Netz für einen fremdem Transport genügend Volumen vorweist.
b. Gereglter Netzzugang
c. Common-Carrier-Modell
3. Pool-Modell
4. Hybrides-Modell
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