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Informationsrecht

6.2 - E - Commerce - Richtlinie


Zielsetzung und Inhalt
Mit der Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 sind umfassend Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs geregelt worden. Eine dieser Fragen ist die Haftung für die Bereitstellung von Informationen im Internet. Diese Haftungsregeln sind auf alle Arten von Rechtsverletzungen im Internet anwendbar, gelten damit vor allem für alle Arten der Informations- und Inhaltebereitstellung.

Haftungstatbestände:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRCommercerichtlinie/InfoRHaftungstatbestaende.jpg)

Haftungserleichterungen
Auf alle diese Verletzungsfälle sind die oben genannten Haftungsregeln allgemeiner (§§ 824, 826, 823 Abs. 1 BGB, § 1 ProdHaftG) sowie besonderer Art (§§ 97 UrhG, 14, 15 MarkenG, 12 BGB, 22, 23 KUG) für fehlerhafte und rechtswidrige Informationen anwendbar. Um die Haftung aber im Internet nicht für alle Beteiligten auszuweiten, finden sich in der E-Commerce-RL Haftungserleichterungen vor allem für die Provider, die ansonsten aufgrund der Bereitstellung der technischen Möglichkeiten für die Vornahme der Rechtsverletzungen immer als Beteiligte (§§ 830, 840 BGB) haften würden. Die Haftungserleichterungen sind ein „Vorfilter“ zu den allgemeinen Haftungsnormen.

Haftungserleichterungen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRCommercerichtlinie/InfoRHaftungserleichterung.jpg)

Merkmale der Provider:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRCommercerichtlinie/InfoRProvider.jpg)
Allgemeine Überwachungspflicht der Provider
Ausgeschlossen ist nach Art. 15 RL eine allgemeine Überwachungspflicht der Provider. Inwieweit dies auch bei wiederkehrenden Rechtsverstößen gilt, ist derzeit hoch umstritten, betrifft aber weniger das Urheber- als das Marken- und Wettbewerbsrecht.

Siehe hierzu folgende Entscheidung: EuGH, U. v. 29.1.2008 - C-275/06 – Promusicae/Telefonica - Urteil

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