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GmbH als kommunale Rechtsform
wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer GmbH
Allgemeine Informationen zur GmbH sind hier zu finden.
In Deutschland sehen die Kommunalverfassungen vor, dass eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen auch wirtschaftlich tätig werden kann (Beispiel: § 91 BbgKVerf). Dazu kann sie in der Regel auch Unternehmen in verschiedener Rechtsform gründen - auch in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft (§ 92 II 3. BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 IV BbgKVerf).
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 II Nr. 1. und 2. BbgKVerf). Dieser Einfluss ist im Falle einer Aktiengesellschaft nur eingeschränkt möglich - der Vorstand genießt hinsichtlich der Sachentscheidungen in der Gesellschaft eine weitgehende Autonomie, die aus dem Handeln in eigener Verantwortung folgt (§ 76 AktG) sowie aus dem Ausschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG - lediglich Überwachung des Vorstands).
A. Kapitalaufbringung
Das Stammkapital wird durch Gesellschafter eingebracht.
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