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Version [8631]

Dies ist eine alte Version von KommunaleAG erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-11-09 13:29:09.

 

AG als kommunale Rechtsform

wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer Aktiengesellschaft

A. Allgemeines
Allgemeine Informationen zur AG in Deutschland und AG in Polen
In beiden Ländern charakterisieren die Arbeitsgesellschaft dieselben Merkmale:
  1. die Rechtspersönlichkeit,
  1. Struktur (Vorstand und Gesellschafterversammlung als Hauptorgane),
  1. Einflussnahme durch die Aktien (Mehrheitsprinzip),
  1. Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt.

B. Kommunale AG in Deutschland
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar.

Nach dem zitierten § 96 Abs. 4 BbgKVerf darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als ultima ratio denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.

Kommunale Aktiengesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. § 98 GWB, LKV 2004, S. 145 ff. (in BeckOnline), S. 150). Mehr auch bei Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007.

C. Kommunale AG in Polen
Nach Art. 3 UGospKomunal dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKomunal dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich des Allgemeininteresses dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKomunal genannten Voraussetzungen tätig werden.

Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKomunal keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.

D. Tauglichkeit der AG für grenzüberschreitenden ÖPNV
Aus den oben genannten Gründen entfällt die Rechtsform der AG als Kooperationsplattform für interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV.

CategoryGrenzOePNV
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